TE OGH 1948/9/21 4Ob13/48

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.09.1948
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Norm

JN §55
ZPO §502 Abs3
  1. JN § 55 heute
  2. JN § 55 gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  3. JN § 55 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. JN § 55 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 502 heute
  2. ZPO § 502 gültig von 01.01.2031 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. ZPO § 502 gültig ab 01.01.2031 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. ZPO § 502 gültig von 01.05.2022 bis 31.12.2030 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  5. ZPO § 502 gültig von 01.01.2021 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  6. ZPO § 502 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  7. ZPO § 502 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  8. ZPO § 502 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  9. ZPO § 502 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  10. ZPO § 502 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  11. ZPO § 502 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  12. ZPO § 502 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Anmerkung

Z21129

Kopf

SZ 21/129

Spruch

Wenn mehrere Dienstnehmer den gemeinsamen Dienstgeber mit gemeinsamer Klage auf Zahlung von Bezügen klagen, so sind die eingeklagten Beträge zwecks Feststellung der Revisionsgrenze nicht zusammenzurechnen.

Entscheidung vom 21. September 1948, 4 Ob 13/48.

I. Instanz: Arbeitsgericht Wien; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtsachen Wien.römisch eins. Instanz: Arbeitsgericht Wien; römisch zwei. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtsachen Wien.

Text

Drei Angestellte einer Aktiengesellschaft haben mit gemeinsamer Klage die Zahlung von Bezügen auf Grund ihres Dienstvertrages begehrt. Die Untergerichte haben die Klagsansprüche mit übereinstimmenden Urteilen für berechtigt erkannt. Der Oberste Gerichtshof hat die Revision der beklagten Partei zurückgewiesen, soweit die Urteile der Untergerichte das Begehren jenes Klägers für berechtigt erkannt hatten, dessen Klagsbetrag 10.000 S nicht überstieg.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung des Obersten Gerichtshofes:

Gemäß § 502, Abs. 3 ZPO. ist die Revision gegen gleichförmige Entscheidungen der Untergerichte nur dann zulässig, wenn der Streitgegestand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, 10.000 S übersteigt. Da der vom Zweitkläger geltend gemachte Anspruch 10.000 S nicht erreicht, so hängt die Zulässigkeit der Revision bezüglich des vom Zweitkläger eingeklagten Betrages von der Beantwortung der Frage ab, ob eine Zusammenrechnung der Ansprüche der drei Kläger stattzufinden hat oder nicht.Gemäß Paragraph 502,, Absatz 3, ZPO. ist die Revision gegen gleichförmige Entscheidungen der Untergerichte nur dann zulässig, wenn der Streitgegestand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, 10.000 S übersteigt. Da der vom Zweitkläger geltend gemachte Anspruch 10.000 S nicht erreicht, so hängt die Zulässigkeit der Revision bezüglich des vom Zweitkläger eingeklagten Betrages von der Beantwortung der Frage ab, ob eine Zusammenrechnung der Ansprüche der drei Kläger stattzufinden hat oder nicht.

Es kann dahingestellt bleiben, ob eine analoge Anwendung des § 55 JN. auf den im § 502, Abs. 3 ZPO. geregelten Fall überhaupt zulässig ist, da auch bei Bejahung dieser Vorfrage eine Zusammenrechnung diesmal jedenfalls nicht stattfinden könnte, weil die Nämlichkeit des tatsächlichen oder rechtlichen Gründes der drei in einer Klage geltendgemachten Ansprüche nicht gegeben ist, da jeder der drei Kläger seinen Anspruch aus einem besonderen von ihm mit der Beklagten abgeschlossenen Sondervertrag ableitet und auch alle drei Kläger durch besondere individuell gehaltene, wenn auch inhaltlich übereinstimmende Schreiben gekundigt wurden. Ihr Anspruch beruht daher nur auf einem gleichartigen, aber nicht auf dem nämlichen Tatbestand. Eine Rechtsgemeinschaft kommt von vornherein nicht in Frage.Es kann dahingestellt bleiben, ob eine analoge Anwendung des Paragraph 55, JN. auf den im Paragraph 502,, Absatz 3, ZPO. geregelten Fall überhaupt zulässig ist, da auch bei Bejahung dieser Vorfrage eine Zusammenrechnung diesmal jedenfalls nicht stattfinden könnte, weil die Nämlichkeit des tatsächlichen oder rechtlichen Gründes der drei in einer Klage geltendgemachten Ansprüche nicht gegeben ist, da jeder der drei Kläger seinen Anspruch aus einem besonderen von ihm mit der Beklagten abgeschlossenen Sondervertrag ableitet und auch alle drei Kläger durch besondere individuell gehaltene, wenn auch inhaltlich übereinstimmende Schreiben gekundigt wurden. Ihr Anspruch beruht daher nur auf einem gleichartigen, aber nicht auf dem nämlichen Tatbestand. Eine Rechtsgemeinschaft kommt von vornherein nicht in Frage.

Es ist daher die Zulässigkeit der Revision bezüglich jedes Klägers besonders zu beurteilen; infolgedessen war die gegen den Zweitkläger gerichtete Revision, weil die Revisionsgrenze nicht erreicht ist, zurückzuweisen.

Schlagworte

Revisionsgrenze, Feststellung der R., Zusammenrechnung, Streitwert, Zusammenrechnung, Zusammenrechnung, Revisionsgrenze (§ 502, Abs. 3 ZPO.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1948:0040OB00013.48.0921.000

Dokumentnummer

JJT_19480921_OGH0002_0040OB00013_4800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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