Norm
JN §55Rechtssatz
Bei materieller Streitgenossenschaft hat sowohl gemäß § 55 JN wie gemäß §§ 500 Abs 2 und 502 Abs 3 ZPO eine Zusammenrechnung der Streitwerte stattzufinden.Bei materieller Streitgenossenschaft hat sowohl gemäß Paragraph 55, JN wie gemäß Paragraphen 500, Absatz 2 und 502 Absatz 3, ZPO eine Zusammenrechnung der Streitwerte stattzufinden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0035483Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.08.2025