TE OGH 1985/2/27 3Ob15/85

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Veröffentlicht am 27.02.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule, Dr.Warta, Dr.Klinger und Mag.Engelmaier als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei STADT A, 6850 Dornbirn, Rathaus, vertreten durch Dr.Reinhold Moosbrugger, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die verpflichteten Parteien 1. Robert B, ohne Beschäftigungsangabe, 6850 Dornbirn, Raiffeisenstraße 22, 2. und 3. Friedrich und Josefine B, ohne Beschäftigungsangabe, beide 6850 Dornbirn, Raiffeisenstraße 24, alle vertreten durch Dr.Bernhard Kessler, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen zwangsweiser Räumung, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 20.Dezember 1984, GZ. R 770/84-6, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 22.Oktober 1984, GZ E 8322/84-2, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten E 8322/84 des Bezirksgerichtes Dornbirn und R 770/84 des Landesgerichtes Feldkirch werden dem Landesgericht Feldkirch zur amtswegigen Berichtigung seines Beschlusses vom 20. Dezember 1984, GZ R 770/84-6, durch Beisetzen der nach § 78 EO und den §§ 527 Abs.1, 526 Abs.3 und 500 Abs.2 Z 3, allenfalls Abs.3 ZPO notwendigen Aussprüche, und zwar getrennt hinsichtlich des Erstverpflichteten einerseits und des Zweit- und der Drittverpflichteten andererseits, zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die betreibende Partei beantragte unter Berufung auf einen rechtskräftigen Enteignungsbescheid und die gerichtliche Hinterlegung der Entschädigungsbeträge in e i n e m Schriftsatz die zwangsweise Räumung der dem Erstverpflichteten enteigneten 875 m 2 des Grundstückes 2396 KG Dornbirn und der dem Zweit- und der Drittverpflichteten enteigneten 5 m 2 des Grundstückes 2397 KG Dornbirn.

Das Erstgericht bewilligte diesen Antrag.

Das Gericht zweiter Instanz wies den Räumungsantrag ab und sprach unter Berufung auf § 78 EO und § 500 Abs.2 Z 3 ZPO aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes (unter Berücksichtigung der von einem Sachverständigen auf 563.200 S geschätzten Räumungskosten) 300.000 S übersteigt.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich der in erster Linie die Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichtes anstrebende Revisionsrekurs der betreibenden Partei, über den der Oberste Gerichtshof derzeit aus folgenden Gründen noch nicht entscheiden kann:

Soweit in der Exekutionsordnung nichts anderes angeordnet ist, sind nach deren § 78 auch im Exekutionsverfahren die allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über das Rechtsmittel des Rekurses anzuwenden, zu denen die §§ 526 ff zählen. Da der Gegenstand, über den das Rekursgericht entschied (Beschwerdegegenstand), nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestand, hatte es nach § 527 Abs.1 ZPO in seinem dem Rekurs ganz stattgebenden Beschluß auszusprechen, ob der davon betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes 15.000 S übersteigt.

Für die Ausfertigung der Entscheidung des Rekursgerichtes gilt aber nach § 526 Abs.3 ZPO auch 'der § 500 sinngemäß'. Das Rekursgericht hatte deshalb auch auszusprechen, ob der Wert des Streitgegenstandes 300.000 S übersteigt, verneinendenfalls ob der Revisionsrekurs nach § 502

Abs.4 Z 1 ZPO zulässig ist, und letzteren Ausspruch kurz zu begründen. Nach § 528 Abs.2 ZPO ist nämlich in allen nicht schon im ersten Absatz dieser Gesetzesstelle genannten Fällen der Rekurs gegen eine Entscheidung des Rekursgerichtes nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 502 Abs.4 ZPO vorliegen.

Im vorliegenden Fall sind die gegen den Erstverpflichteten einerseits und gegen den Zweit- und die Drittverpflichtete andererseits betriebenen Räumungsansprüche nicht nach dem gemäß seinem 4.Absatz u.a. auch für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln maßgebenden 1.Absatz des § 55 JN zusammenzurechnen. Von den im letzterwähnten Absatz genannten drei Ziffern könnte hier nur der in Z 2 geregelte Fall in Erwägung gezogen werden, daß die mehreren Ansprüche gegen mehrere Parteien erhoben werden, die Streitgenossen nach § 11 Z 1 ZPO, also eigentliche oder materielle Streitgenossen sind. Solche müssen in Ansehung des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus d e m s e l b e n tatsächlichen Grund oder solidarisch berechtigt oder verpflichtet sein.

Die gegen den Erstverpflichteten einerseits und gegen die beiden weiteren Verpflichteten andererseits betriebenen Räumungsansprüche sind jedoch lediglich gleichartig und beruhen auf einem im wesentlichen gleichartigen tatsächlichen Grund, sodaß es sich dabei nur um eine uneigentliche oder formelle Streitgenossenschaft nach § 11 Z 2 ZPO handelt.

Das Gericht zweiter Instanz durfte daher bei der Berechnung des Wertes des Beschwerde- bzw. Streitgegenstandes für seine Aussprüche nach § 527 Abs.1

bzw. §§ 526 Abs.3 und 500 Abs.2 Z 3 ZPO die gegen den Erstverpflichteten einerseits und gegen die beiden anderen Verpflichteten andererseits betriebenen Ansprüche nicht nach § 55 Abs.1 und 4 JN zusammenrechnen, sondern es hätte diese b e i d e n Beschwerde- bzw. Streitgegenstände in g e s o n d e r t e n Aussprüchen g e t r e n n t bewerten müssen.

Das Gericht zweiter Instanz hat daher notwendige Aussprüche unterlassen.

Dies stellt eine offenbare Unrichtigkeit der Ausfertigung seiner Entscheidung dar, die nach den gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden §§ 430 und 419 ZPO berichtigt werden kann und muß.

Die Akten waren dem Gericht zweiter Instanz daher mit den aus dem Spruch ersichtlichen Aufträgen zurückzustellen.

Sollte das Rekursgericht aussprechen, daß der von seiner abändernden Entscheidung betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes hinsichtlich einer der verpflichteten Parteien 15.000 S n i c h t übersteigt, dann wäre der Revisionsrekurs hinsichtlich dieser Partei(en) nach § 528 Abs.1 Z 5 ZPO unzulässig.

Ein Ausspruch, ob der Revisionsrekurs nach § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zulässig ist, wäre nur hinsichtlich einer verpflichteten Partei entbehrlich, bezüglich der der von der Entscheidung betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes bzw. Streitgegenstandes 15.000 S nicht übersteigt oder 300.000 S übersteigt.

Sollte das Rekursgericht aussprechen, daß der Revisionsrekurs nicht nach § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zulässig ist, dann wäre die Rekursschrift der Rechtsmittelwerberin nach dem gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden § 84 ZPO zur Verbesserung durch Anführen der im sinngemäß anzuwendenden § 506 Abs.1 Z 5 ZPO vorgeschriebenen gesonderten Gründe, warum der Revisionsrekurs entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes nach § 502 Abs.4 Z 1 ZPO für zulässig erachtet wird, zurückzustellen.

Anmerkung

E05226

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0030OB00015.85.0227.000

Dokumentnummer

JJT_19850227_OGH0002_0030OB00015_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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