Norm
JN §55Rechtssatz
§ 55 JN ist auf die Abgrenzung zwischen dem Verfahren in Bagatellsachen und dem gewöhnlichen Verfahren nicht anzuwenden.Paragraph 55, JN ist auf die Abgrenzung zwischen dem Verfahren in Bagatellsachen und dem gewöhnlichen Verfahren nicht anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0042636Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.08.2011