Norm
JN §55Rechtssatz
Zerfällt eine Geldforderung infolge Erbganges oder Abtretung in mehrere Teile, so bleibt jede Teilforderung selbständig, auch wenn die Teile wieder in einer Hand vereinigt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0046482Im RIS seit
29.05.1935Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023