Norm
JN §55Rechtssatz
Die Forderung der Entbindungskosten und Verpflegungskosten gemäß § 167 ABGB und die Forderung für die von der Mutter für das Kind aufgewendeten Unterhaltskosten gemäß § 1024 ABGB beruhen auf einem verschiedenen Rechtsgrund und stehen nur in einem tatsächlichen Zusammenhang.Die Forderung der Entbindungskosten und Verpflegungskosten gemäß Paragraph 167, ABGB und die Forderung für die von der Mutter für das Kind aufgewendeten Unterhaltskosten gemäß Paragraph 1024, ABGB beruhen auf einem verschiedenen Rechtsgrund und stehen nur in einem tatsächlichen Zusammenhang.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0037709Dokumentnummer
JJR_19380615_OGH0002_0020OB00398_3800000_001