Norm
JN §55 Satz2Rechtssatz
Keine Bagatellsache, wenn nur 10,-- S als Ersatz für vom Kläger bisher geleistete Teilzahlung von Spitalskosten im Betrage von 630,-- S gewährt werden. Ob dem Kläger die subjektive Berechtigung zur Geltendmachung des Anspruchsrestes fehlt, ist unentscheidend. Maßgebend nach § 55 JN ist allein die Höhe des behaupteten, noch nicht berichtigten Anspruches.Keine Bagatellsache, wenn nur 10,-- S als Ersatz für vom Kläger bisher geleistete Teilzahlung von Spitalskosten im Betrage von 630,-- S gewährt werden. Ob dem Kläger die subjektive Berechtigung zur Geltendmachung des Anspruchsrestes fehlt, ist unentscheidend. Maßgebend nach Paragraph 55, JN ist allein die Höhe des behaupteten, noch nicht berichtigten Anspruches.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0041542Dokumentnummer
JJR_19520702_OGH0002_0030OB00421_5200000_001