TE OGH 1991/3/20 1Ob515/91

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Veröffentlicht am 20.03.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann Georg H*****, vertreten durch Dr. Lothar Schottenhamml, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dariush C*****, wegen S 7.767,26 samt Anhang, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Handelsgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 6. November 1990, GZ 1 R 368/90-5, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien vom 26. Juni 1990, GZ 12 C 1726/90-2, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben und dem Erstgericht wird die Einleitung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Die Rechtsmittelkosten sind weitere Prozeßkosten.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt den Zuspruch des Betrages von S 7.767,26. Der Beklagte sei Gesellschafter der ***** Gesellschaft mbH. Er habe seine Stammeinlage noch nicht vollständig einbezahlt, S 220.000 seien offen. Mit Beschluß des Exekutionsgerichtes Wien vom 27. Februar 1990, 15 E 3318/90, sei dem Kläger die Pfändung und Überweisung dieser Zahlungsverpflichtung in Höhe des Klagsbetrages bewilligt worden.

Das Erstgericht wies die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der klagenden Partei nicht Folge. Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte es für zulässig. Maßgeblich sei gemäß § 55 Abs 3 JN die gesamte unberichtigte Klagsforderung.

Der Revisionsrekurs des Klägers ist zulässig und berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidet das Rekursgericht bei einem ausschließlich in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstand über den Betrag, der als Streitgegenstand anzusehen ist, so gilt der höchste in Betracht kommende Betrag als Entscheidungsgegenstand, weil dieser der Entscheidung des Rekursgerichtes zugrundelag. Auf den richtigen Wert des Streitgegenstandes kommt es somit nicht an, weshalb es für die Zulässigkeit des Rekurses keine Bedeutung hat, ob § 55 Abs 3 JN hiefür maßgebend und ob diese Bestimmung anzuwenden ist (in diesem Sinn 2 Ob 611/90, 2 Ob 635/90, 2 Ob 501/91, 3 Ob 587/90, 5 Ob 605/90, 6 Ob 610/90, 7 Ob 675/90, 7 Ob 678/90).

Wie der Oberste Gerichtshof in den zitierten Entscheidungen mit weiteren Nachweisen bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist im vorliegenden Fall die Vorschrift des § 55 Abs 3 JN nicht anzuwenden. Dem Überweisungsgläubiger steht von vornherein nicht die Möglichkeit offen, den nicht überwiesenen Teil der Forderung einzuklagen, so daß es ebenso wie wenn schon über einen Teil der Kapitalforderung gerichtlich entschieden worden wäre, nur auf den ihm überwiesenen Betrag ankommen kann. Die Möglichkeit einer willkürlichen Teileinklagung hat nur derjenige, dem die gesamte Forderung zusteht, weshalb § 55 Abs 3 JN so zu verstehen ist, als ob er lauten würde: "Begehrt der Kläger nur einen Teil einer ihm zustehenden Kapitalsforderung .......".

Der der klagenden Partei überwiesene Teil der gepfändeten Forderung, nach dem sich demnach die sachliche Zuständigkeit richtet, übersteigt nicht den gemäß § 49 Abs 1 JN für die Zuständigkeit des Erstgerichtes maßgebenden Betrag, weshalb dieses seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint hat.

Der Ausspruch über die Rechtsmittelkosten gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.

Anmerkung

E25399

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0010OB00515.91.0320.000

Dokumentnummer

JJT_19910320_OGH0002_0010OB00515_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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