Norm
JN §55Rechtssatz
Die bloße Möglichkeit, daß neben dem geltend gemachten Anspruch noch andere Ansprüche aus demselben tatsächlichen oder rechtlichen Grund erhoben werden könnten, ist unerheblich. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach der Höhe des geltend gemachten Anspruches.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0037700Im RIS seit
21.12.1936Zuletzt aktualisiert am
20.11.2023