RS OGH 1996/6/19 3Ob443/38, 3Ob1/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.1938
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Norm

JN §55
  1. JN § 55 heute
  2. JN § 55 gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  3. JN § 55 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. JN § 55 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Wird in der Klage die Rechnungslegung über mehrere übergebene Geldbeträge und hinsichtlich eines Teiles davon auch die Ausfolgung einer mit dem Gelde angeschafften Sache oder Schadenersatz hiefür verlangt, so beruhen die Ansprüche auf dem gemeinsamen Rechtsgrund, daß der Beklagte verpflichtet sein soll, dem Kläger die zur Verwahrung übergebenen Beträge zu erstatten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0046473

Dokumentnummer

JJR_19380622_OGH0002_0030OB00443_3800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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