Norm
JN §55Rechtssatz
Für die Berechnung des Wertes des Streitgegenstandes nach § 55 JN ist nicht der ursprüngliche Gesamtbetrag, sondern der gerichtlich noch nicht geltend gemachte Restbetrag der Forderung maßgebend.Für die Berechnung des Wertes des Streitgegenstandes nach Paragraph 55, JN ist nicht der ursprüngliche Gesamtbetrag, sondern der gerichtlich noch nicht geltend gemachte Restbetrag der Forderung maßgebend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1930:RS0046483Dokumentnummer
JJR_19301021_OGH0002_0020OB00920_3000000_001