RS OGH 1936/6/23 3Ob537/36, 2Ob94/01i, 9Ob50/03y, 7Ob57/04i, 7Ob222/04d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.1936
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Norm

JN §55
ZPO §448 c

Rechtssatz

Die Verbindung mehrerer selbständiger Ansprüche in einer Klage (vier Akzepte über je 1500,-- S) ist für die Frage der Zulässigkeit der Revision ebenso bedeutungslos wie die Verbindung mehrerer Bagatellansprüche in einer Klage für die Verfahrensart.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 537/36
    Entscheidungstext OGH 23.06.1936 3 Ob 537/36
    Veröff: SZ 18/106
  • 2 Ob 94/01i
    Entscheidungstext OGH 26.04.2001 2 Ob 94/01i
    Auch; Beisatz: Liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenrechnung der einzelnen Ansprüche nicht vor, dann ist die Frage der Rechtsmittelzulässigkeit für jedes Begehren getrennt zu beurteilen. Der Umstand, dass für die Beurteilung der Zulässigkeit des Mahnverfahrens alle geltend gemachten Beträge zusammenzurechnen sind, vermag daran nichts zu ändern. (T1)
  • 9 Ob 50/03y
    Entscheidungstext OGH 07.05.2003 9 Ob 50/03y
    Auch; Beis wie T1 nur: Liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenrechnung der einzelnen Ansprüche nicht vor, dann ist die Frage der Rechtsmittelzulässigkeit für jedes Begehren getrennt zu beurteilen. (T2)
  • 7 Ob 57/04i
    Entscheidungstext OGH 26.05.2004 7 Ob 57/04i
    Auch; Beis wie T2
  • 7 Ob 222/04d
    Entscheidungstext OGH 20.04.2005 7 Ob 222/04d
    Auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0041602

Dokumentnummer

JJR_19360623_OGH0002_0030OB00537_3600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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