TE OGH 1951/3/7 2Ob58/51

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Veröffentlicht am 07.03.1951
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Norm

JN §55
ZPO §500 Abs2
ZPO §502 Abs3
  1. JN § 55 heute
  2. JN § 55 gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  3. JN § 55 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. JN § 55 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 500 heute
  2. ZPO § 500 gültig ab 19.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2013
  3. ZPO § 500 gültig von 01.07.2009 bis 18.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 500 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. ZPO § 500 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  6. ZPO § 500 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 502 heute
  2. ZPO § 502 gültig von 01.01.2031 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. ZPO § 502 gültig ab 01.01.2031 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. ZPO § 502 gültig von 01.05.2022 bis 31.12.2030 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  5. ZPO § 502 gültig von 01.01.2021 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  6. ZPO § 502 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  7. ZPO § 502 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  8. ZPO § 502 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  9. ZPO § 502 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  10. ZPO § 502 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  11. ZPO § 502 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  12. ZPO § 502 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Anmerkung

Z24061

Kopf

SZ 24/61

Spruch

Hat der Kläger nur einen Teil einer Forderung eingeklagt, so bestimmt sich zwar der Streitwert nach dem gesamten noch unberichtigten Betrag dieser Forderung. Für die Zulässigkeit der Revision ist jedoch nur der eingeklagte Teilbetrag von Bedeutung.

Entscheidung vom 7. März 1951, 2 Ob 58/51.

I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:römisch eins. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; römisch zwei. Instanz:

Oberlandesgericht Wien.

Text

Die Klägerin behauptete in der Klage, daß ihr durch das Verhalten des Beklagten ein Schaden in der Höhe von mehr als 20.000 S erwachsen sei, begehrte jedoch vorläufig "unter Vorbehalt weiterer Ansprüche" nur seine Verurteilung zur Zahlung eines Betrages von 1000 S. Das Prozeßgericht wies das Klagebegehren ab.Die Klägerin behauptete in der Klage, daß ihr durch das Verhalten des Beklagten ein Schaden in der Höhe von mehr als 20.000 S erwachsen sei, begehrte jedoch vorläufig "unter Vorbehalt weiterer Ansprüche" nur seine Verurteilung zur Zahlung eines Betrages von 1000 Sitzung Das Prozeßgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil.

Der Oberste Gerichtshof wies die Revision der Klägerin zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Die Revision ist, wie vom Beklagten mit Recht in der Revisionsbeantwortung geltend gemacht worden ist, unzulässig. Wohl war gemäß § 55 JN. (2. Satz) für das Verfahren über die Klage der Gerichtshof zuständig; für die Frage der Zulässigkeit einer Revision gegen ein bestätigendes Urteil des Berufungsgerichtes kommt es aber darauf an, ob der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, den Betrag von 10.000 S übersteigt. Da jedoch das Berufungsgericht nur darüber zu erkennen hatte, ob der Klägerin ein Betrag von 1000 S gebühre oder nicht, lag der Wert des Streitgegenstandes unter der Revisionsgrenze; ein weiteres RechtsmittelDie Revision ist, wie vom Beklagten mit Recht in der Revisionsbeantwortung geltend gemacht worden ist, unzulässig. Wohl war gemäß Paragraph 55, JN. (2. Satz) für das Verfahren über die Klage der Gerichtshof zuständig; für die Frage der Zulässigkeit einer Revision gegen ein bestätigendes Urteil des Berufungsgerichtes kommt es aber darauf an, ob der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, den Betrag von 10.000 S übersteigt. Da jedoch das Berufungsgericht nur darüber zu erkennen hatte, ob der Klägerin ein Betrag von 1000 S gebühre oder nicht, lag der Wert des Streitgegenstandes unter der Revisionsgrenze; ein weiteres Rechtsmittel

Schlagworte

Forderung nur zum Teil eingeklagte -, Höhe des Klagsbetrages für, Zulässigkeit der Revision maßgebend, Gesamtforderung, Höhe der - auch bei teilweise eingeklagter Forderung, als Streitgegenstand, Klage teilweise eingeklagte Forderung, Streitwert und Zulässigkeit der, Revision, Revision Zulässigkeit der - richtet sich nach der Höhe der eingeklagten, Teilforderung, Streitwert Höhe des -, wenn Forderung nur zum Teil eingeklagt, Teilforderung, Einklagung einer - , Zulässigkeit der Revision, eingeklagter Teilbetrag maßgebend für

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:0020OB00058.51.0307.000

Dokumentnummer

JJT_19510307_OGH0002_0020OB00058_5100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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