Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §1151;EStG 1988 §22 Z2;EStG 1988 §47 Abs2;KommStG 1993 §2; Beachte Besprechung in:
ÖStZ 2000, 638-642; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 99/14/0255 E 21. Dezember 1999 RS 4 Stammrechtssatz Ein deutlich ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko des an der Kapitalgesellschaft Beteiligten steht Einkün... mehr lesen...
Mit Bescheid des Bürgermeisters der beschwerdeführenden Gemeinde vom 11. Juli 1994 wurde gegenüber der Mitbeteiligten gemäß § 11 Abs. 3 Kommunalsteuergesetz Kommunalsteuer festgesetzt. Die Berufung gegen diesen Bescheid wies der Gemeinderat der beschwerdeführenden Gemeinde mit Bescheid vom 29. September 1994 als unbegründet ab. Über die Vorstellung der Mitbeteiligten entschied die Niederösterreichische Landesregierung mit Bescheid vom 3. März 1995, indem sie den Berufungsbes... mehr lesen...
Index: 30/02 Finanzausgleich32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: FAG 1979 §16 Abs1;FAG 1979 §17;FAG 1993 §15a idF 1993/959;FAG 1993 §16 Abs1;FAG 1993 §17 idF 1993/959;KommStG 1993;
Rechtssatz: Der Gesetzgeber hat bei Einführung der Kommunalsteuer das finanzverfassungsrechtliche Konzept der Lohnsummensteuer übernommen, welches weitgehend auch jenem der Grundsteuer entspricht. Für die Kommunalsteuer ergibt s... mehr lesen...
In der Beilage zu einer Niederschrift vom 18. Dezember 1996 über eine bei der beschwerdeführenden GmbH vorgenommene abgabenbehördliche Prüfung hinsichtlich Kommunalsteuer 1994 und 1995 wurde vermerkt: "Gesellschafter-Geschäftsführer: Gabriele C. 50 % 1) es liegt kein Werkvertrag vor 2) laufende Bezüge (12x) 3) Bezüge werden dem DB nicht unterzogen 4) ist im betrieblichen Organismus eingegliedert" Gegen den in der Folge ergangenen Kommunalsteuerbescheid vom 31. Jänner 199... mehr lesen...
Im Beschwerdefall ist strittig, ob die Bezüge der an der Beschwerdeführerin (einer Aktiengesellschaft) zu 64 bzw. 36 % beteiligten Vorstandsmitglieder für die Jahre 1994 und 1995 in die Bemessungsgrundlage zur Kommunalsteuer einzubeziehen sind. Die belangte Behörde bejahte dies im angefochtenen Bescheid mit der Begründung: , die Tätigkeit der beiden Vorstandsmitglieder sei dem § 22 Z. 2 EStG 1988 (Teilstrich 2) unterzuordnen, womit Kommunalsteuerpflicht nach § 2 KommStG 1993, BGBl 819/1... mehr lesen...
Nach Durchführung einer abgabenbehördlichen Prüfung wurde der beschwerdeführenden Aktiengesellschaft mit Bescheid des Magistrates Wien vom 6. Juli 1994 Kommunalsteuer für die Monate Jänner bis April 1994 vorgeschrieben, wobei in die Bemessungsgrundlage die Bezüge der Mitglieder des Vorstandes der Aktiengesellschaft einbezogen wurden. In der Berufung gegen diesen Bescheid wurde ausgeführt, die Vorstandsmitglieder seien allesamt an der Gesellschaft nicht wesentlich beteiligt; außerdem s... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §22 Z2;EStG 1988 §25 Abs1 Z1 litb;EStG 1988 §47 Abs2;KommStG 1993 §2;
Rechtssatz: Die Tätigkeit für unterschiedliche Geschäftsbereiche innerhalb des betrieblichen Geschehens bei grundsätzlich geregelter Arbeitszeit lässt iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 die Eingliederung in den betrieblichen Organismus der Gesellschaft ausreichend erkennen. ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §22 Z2;EStG 1988 §25 Abs1 Z1 litb;EStG 1988 §47 Abs2;KommStG 1993 §2;
Rechtssatz: Das Unternehmerrisiko ist dann gegeben, wenn der Leistungserbringer die Möglichkeit hat, im Rahmen seiner Tätigkeit sowohl die Einnahmenseite als auch die Ausgabenseite maßgeblich zu beeinflussen, und solcherart den finanziellen Erfolg seiner Tätigkeit weitgehend selbst ge... mehr lesen...
Index: 21/02 Aktienrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: AktG 1965 §70;EStG 1988 §22 Z2;EStG 1988 §25 Abs1 Z1 litb;EStG 1988 §47 Abs2;KommStG 1993 §2;
Rechtssatz: Für die steuerrechtliche Beurteilung ist die sozialversicherungsrechtliche oder arbeitsrechtliche Einstufung der Tätigkeit der Vorstandsmitglieder nicht massgebend. Dasselbe gilt für die Anknüpfung verschiedener Haftungstatbestände an die Vor... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag33 Bewertungsrecht
Norm: AbgÄG 1994 Art2 Z11;AbgÄG 1994 Art2 Z22;EStG 1988 §22 Z2;EStG 1988 §25 Abs1 Z1 litb;EStG 1988 §47 Abs2 idF 1994/680;KommStG 1993 §2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
97/13/0235
Rechtssatz: Nach dem durch das AbgÄG 1994, BGBl 1994/680, in § 47 Abs 2 EStG 1988 - mit Wi... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §22 Z2;EStG 1988 §25 Abs1 Z1 litb;KommStG 1993 §2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1996/09/18 96/15/0121 4 Stammrechtssatz Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 sind gegeben, wenn, unterstellt man die aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Beziehung fehlende Weisungsgebundenheit, nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ein Dienstverhältnis ... mehr lesen...
Index: 21/02 Aktienrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: AktG 1965 §70;EStG 1988 §22 Z2;EStG 1988 §25 Abs1 Z1 litb;EStG 1988 §47 Abs2;KommStG 1993 §2;
Rechtssatz: Die Übernahme von Haftungen für Bankkredite durch die Vorstandsmitglieder ändert nichts daran, dass die Gesellschaft eine eigenständige Rechtspersönlichkeit bildet und diese als Träger des Unternehmerrisikos für ihre geschäftliche Tätigkeit a... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §22 Z2;EStG 1988 §25 Abs1 Z1 litb;EStG 1988 §47 Abs2;KommStG 1993 §2;
Rechtssatz: Da für die Einstufung einer Tätigkeit nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 das Kriterium der Weisungsgebundenheit "auszublenden" ist (Hinweis E 18.9.1996, 96/15/0121; E 20.11.1996, 96/15/0094; E 26.11.1996, 96/14/0028; E 28.10.1997, 97/14/0132), sind damit im Zusammenhang ... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)21/02 Aktienrecht21/03 GesmbH-Recht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §1002;ABGB §1151;AktG 1965 §70;EStG 1988 §47 Abs2;GmbHG §15;GmbHG §18;KommStG 1993 §2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
97/13/0235
Rechtssatz: Nach stRspr des VwGH zu Geschäftsführern einer GmbH kann der Anstell... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §22 Z2;EStG 1988 §47 Abs2;KommStG 1993 §2;
Rechtssatz: Wird im Kommunalsteuerbescheid hervorgehoben, dass keine schriftliche Vereinbarung vorgelegt werden konnte und dass daher ein Werkvertrag nicht existiert habe, so ist darauf zu verweisen, dass für die im Streitfall zu lösende Frage des Vorliegens eines Dienstverhältnisses (iSd § 22 Z 2 zweiter Teils... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §22 Z2;EStG 1988 §47 Abs2;KommStG 1993 §2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1999/02/24 98/13/0118 3 Stammrechtssatz Nach der in § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 bezogenen Bestimmung des § 47 Abs 2 EStG 1988 liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Pe... mehr lesen...
Index: 21/02 Aktienrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: AktG 1965 §70;EStG 1988 §22 Z2;EStG 1988 §25 Abs1 Z1 litb;EStG 1988 §47 Abs2;KommStG 1993 §2;
Rechtssatz: Die Zurverfügungstellung eines Firmen-PKW's an Vorstandsmitglieder und die Bezahlung von deren Sozialversicherungsbeiträgen spricht für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses. Ein weiteres Indiz ist die Bezahlung fixer Monatsgehälter (einsch... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §22 Z2;EStG 1988 §47 Abs2;KommStG 1993 §2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1999/02/24 97/13/0146 1 Stammrechtssatz Nach stRsp des VwGH ist der im § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 enthaltenen Formulierung "sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" das Verständnis beizulegen, dass es zwar auf die Weisungsgebundenheit nicht ankommt, wenn ... mehr lesen...
Nach den Ausführungen im angefochtenen Bescheid und in der Beschwerde ist strittig, ob die Bezüge der zu 65 % am Stammkapital der Beschwerdeführerin (im folgenden auch: B GmbH) beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführerin (im folgenden auch: Frau B) für die Jahre 1994 und 1995 in die Beitragsgrundlage zur Bemessung des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind. Streitpunkt bildet die Frage, ob die Gesellschafter-Geschäftsführerin als eine an Kap... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs2 idF 1993/818;KommStG 1993 §2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1996/11/20 96/15/0094 1
(hier nur letzter Satz) Stammrechtssatz § 41 Abs 2 FamLAG entspricht § 2 KommStG 1993; aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Steuerreformgesetz 1993, mit welchem § 41 Abs 2 FamLAG neu gefaßt w... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;EStG 1988 §25 Abs1 Z1 litb;FamLAG 1967 §41 Abs2;KommStG 1993 §2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1996/09/18 96/15/0121 4 Stammrechtssatz Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 sind gegeben, wenn, unterstellt man die aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Beziehung fehlende Weisungsgebundenheit, nach dem... mehr lesen...
An der Beschwerdeführerin, einer GmbH, ist deren einziger Geschäftsführer zu 97 % beteiligt. Der in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin bis zu 80 Stunden wöchentlich tätige Geschäftsführer bezieht monatlich 60.000 S, wobei er seine Leistungen mit Betriebsmitteln der Beschwerdeführerin erbringt. Strittig ist, ob der Geschäftsführer als Dienstnehmer iSd § 2 zweiter Halbsatz KommStG anzusehen ist. Wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat, hat der Verwaltungsgerichts... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: KommStG 1993 §2;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1997:1997140132.X01 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist eine KG. Ihr Komplementär ist die B-GmbH, FB war im Streitzeitraum einer ihrer Kommanditisten. FB war auch Gesellschafter, aber nicht Geschäftsführer der B-GmbH. Für die KG erbrachte er Arbeitsleistungen anderer Art. Mit Berufungsentscheidung der Marktgemeinde Lauterach wurde der Beschwerdeführerin im Instanzenzug Kommunalsteuer für das Jahr 1994 vorgeschrieben; dabei wurden in die Steuerbemessungsgrundlage die an FB gewährten Vergütungen für dessen Arbeitsl... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §23 Z2;EStG 1988 §25 Abs1;KommStG 1993 §1;KommStG 1993 §2;KommStG 1993 §5 Abs1;
Rechtssatz: Die durch § 23 Z 2 EStG 1988 erfaßten Arbeitsvergütungen eines Mitunternehmers stellen keine von der Kommunalsteuer erfaßten Arbeitslöhne dar. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1997:1997150128.X04 ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §22 Z2;EStG 1988 §25 Abs1 Z1;EStG 1988 §47 Abs2;KommStG 1993 §1;KommStG 1993 §2;KommStG 1993 §5 Abs1;
Rechtssatz: Das KommStG 1993 knüpft durch die Definition der Arbeitslöhne und der Dienstnehmer an das EStG 1988 an. Die Kommunalsteuer erfaßt nur solche Bezüge, die unter § 25 Abs 1 Z 1 lit a oder lit b oder § 22 Z 2 EStG 1988 fallen. ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §23 Z2;EStG 1988 §25 Abs1;EStG 1988 §47;KommStG 1993 §1;KommStG 1993 §2;KommStG 1993 §5 Abs1;
Rechtssatz: Für den Mitunternehmer normiert § 23 Z 2 EStG 1988 ua, daß Vergütungen für seine Tätigkeiten im Dienste der Mitunternehmerschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen sind. Auch wenn das Rechtsverhältnis, aufgrund dessen der Mitunternehmer ge... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Ihr einziger Gesellschafter ist der Geschäftsführer H.N. Im Bericht des Steuerprüfungsamtes der Stadt Innsbruck vom 26. April 1995 über eine bei der Beschwerdeführerin durchgeführte Prüfung betreffend u.a. Kommunalsteuer vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1994 vertrat der Prüfer die Auffassung, der an H.N. ausbezahlte Geschäftsführerbezug (in der Höhe von S 420.000,--) unterliege der Kommunalsteuer, weil es sich bei H.... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §22 Z2;EStG 1988 §25 Abs1 Z1 litb;KommStG 1993 §2; Beachte Besprechung in SWK 1997/17, S 414;
Rechtssatz: Entscheidend für die Steuerpflicht nach dem KommStG 1995 ist, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer in der Art eines Dienstnehmers tätig ist. (Hinweis Erläuterungen zu § 2 in der Regierungsvorlage zum KommStG 1993, 1238 der Beilagen ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §22 Z2;EStG 1988 §25 Abs1 Z1 litb;KommStG 1993 §2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1996/09/18 96/15/0121 4 Stammrechtssatz Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 sind gegeben, wenn, unterstellt man die aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Beziehung fehlende Weisungsgebundenheit, nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ein Dienstverhältnis ... mehr lesen...