TE Vwgh Erkenntnis 1999/2/24 98/13/0014

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Veröffentlicht am 24.02.1999
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Index

21/02 Aktienrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

AktG 1965 §70;
EStG 1988 §22 Z2;
EStG 1988 §25 Abs1 Z1 litb;
EStG 1988 §47 Abs2;
KommStG 1993 §2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Repa, über die Beschwerde der C Aktiengesellschaft in Wien, vertreten durch die Dr. Amhof und Dr. Damian Partnerschaft, Rechtsanwälte in Wien VI, Linke Wienzeile 4, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission Wien vom 25. November 1997, Zl. MD-VfR - C 11/97, betreffend Kommunalsteuer für die Jahre 1994 und 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Stadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Beschwerdefall ist strittig, ob die Bezüge der an der Beschwerdeführerin (einer Aktiengesellschaft) zu 64 bzw. 36 % beteiligten Vorstandsmitglieder für die Jahre 1994 und 1995 in die Bemessungsgrundlage zur Kommunalsteuer einzubeziehen sind. Die belangte Behörde bejahte dies im angefochtenen Bescheid mit der Begründung, die Tätigkeit der beiden Vorstandsmitglieder sei dem § 22 Z. 2 EStG 1988 (Teilstrich 2) unterzuordnen, womit Kommunalsteuerpflicht nach § 2 KommStG 1993, BGBl 819/1993, gegeben sei.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides ist dazu zu lesen, anläßlich einer Revision am 13. Mai 1996 sei festgestellt worden, dass die beiden Vorstandsmitglieder in den betrieblichen Organismus der Beschwerdeführerin eingegliedert und für unterschiedliche Geschäftsbereiche tätig seien. Sie erhielten für ihre Tätigkeit ein fixes Monatsgehalt sowie Urlaubsgeld und Weihnachtsremuneration. Die Fixarbeitszeit betrage 38,5 Stunden pro Woche, für Mehr- oder Überstunden erfolge eine separate Abrechnung. Die Bezüge würden der Lohnsteuer unterzogen. Weiters würden Firmen-PKW's zur Verfügung gestellt (Sachbezug am Lohnkonto) und die Sozialversicherungsbeiträge bezahlt. Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, das durch die vorgelegte Satzung der AG bestätigt werde, trage keines der beiden Vorstandsmitglieder für sich ein Unternehmerrisiko. Wenn die Beschwerdeführerin deren Eingliederung in den betrieblichen Organismus bestreite, stünden diesen Behauptungen die oben zitierten Revisionsergebnisse des Magistrats der Stadt Wien entgegen. Entscheidend sei, ob die beiden Vorstandsmitglieder in der Art eines Dienstnehmers beschäftigt seien. Dies sei, was die zeitliche und örtliche Komponente dieser Tätigkeit anlange, in Hinblick auf die im wesentlichen durchgehende Tätigkeit in der Betriebsstätte zu bejahen. Dazu komme die Auszahlung fixer Monatsgehälter und gesonderter Überstundenentlohnungen samt einem Sachbezug, also von Arbeitslöhnen, die unabhängig vom wirtschaftlichen Erfolg der Beschwerdeführerin seien. Das Beweisverfahren habe damit insgesamt ergeben, dass die Gehälter der beiden Vorstandsmitglieder der Kommunalsteuer zu unterwerfen seien, weil die Merkmale eines Dienstverhältnisses - ausgenommen die Weisungsgebundenheit - vorlägen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 2 KommStG sind Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd § 22 Z 2 EStG 1988 Dienstnehmer.

Der Verweis auf § 22 Z. 2 EStG 1988 betrifft den zweiten Teil (Teilstrich 2) dieser Bestimmung, der Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs.2) aufweisende Beschäftigung gewährt werden, nennt. Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25 % beträgt.

Einkünfte nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 leg.cit. liegen vor, wenn, unterstellt man die auf Grund der gesellschaftsrechtlichen Beziehung fehlende Weisungsgebundenheit, nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ein Dienstverhältnis vorliegt. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn, neben dem Vorliegen weiterer Merkmale, die für ein Dienstverhältnis sprechen, wie etwa laufende Gehaltsauszahlung, den wesentlich Beteiligten kein Unternehmerrisiko trifft (siehe dazu insbesondere das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. September 1996, 96/15/0121, sowie die Erkenntnisse vom 20. November 1996, 96/15/0094, vom 26. November 1996, 96/14/0028, und vom 28. Oktober 1997, 97/14/0132).

Das Unternehmerrisiko ist dann gegeben, wenn der Leistungserbringer die Möglichkeit hat, im Rahmen seiner Tätigkeit sowohl die Einnahmen- als auch die Ausgabenseite maßgeblich zu beeinflußen, und solcherart den finanziellen Erfolg seiner Tätigkeit weitgehend selbst gestalten kann (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11 August 1993, 92/13/0022). Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass die beiden Vorstandsmitglieder die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Auslagen bzw. Spesen selbst tragen müssten (die Behörde stellte auch die Zurverfügungstellung des Firmen-PKW's und die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Beschwerdeführerin fest), sodaß bereits ein wesentliches Indiz für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses besteht. Auf der Einnahmenseite ging die belangte Behörde von der Bezahlung fixer Monatsgehälter (einschließlich Urlaubsgeld und Weihnachtsremuneration sowie Überstundenabgeltung) aus. Damit war in Ansehung der Bezüge aus der Vorstandstätigkeit ebenfalls kein Unternehmerrisiko gegeben. Ein in der Beschwerde in Richtung erfolgsabhängiger Entlohnung enthaltenes Vorbringen wird in der Gegenschrift der belangten Behörde zu Recht als aktenwidrig bezeichnet. Nach der Beschwerde sei in den (hohen) Gewinnausschüttungen für die Jahre 1994/95 bzw. 1995/96 neben einer Verzinsung und Risikoprämie auch eine erfolgsabhängige Entlohnung für die Vorstände zu sehen. Dass ein derartiges Erfolgshonorar Gegenstand der Dienstverträge der Vorstandsmitglieder gewesen wäre, hat die Beschwerdeführerin in ihren im Verwaltungsverfahren erstatteten Schriftsätzen nicht vorgebracht; auch die in den Akten enthaltenen Lohnkonten weisen neben den jeweils gleichbleibenden Monatsbezügen keine weiteren Honorare auf. Das diesbzgl. Vorbringen unterliegt daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ebenso dem Neuerungsverbot nach § 41 Abs.1 VwGG, wie die ebenfalls erstmals in der Beschwerde enthaltene Argumentation, im Geschäftsjahr 1996/97 sei wegen der schlechten wirtschaftlichen Situation keine Überstundenentlohnung und keine Dividendenzahlung erfolgt (auch könnten in den Jahren 1996 bzw. 1997 eingetretene Verhältnisse nicht ohne weiteres auf die Streitjahre 1994 und 1995 übertragen werden).

Da für die Einstufung einer Tätigkeit nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 das Kriterium der Weisungsgebundenheit "auszublenden" ist (vgl. nochmals die oben zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), sind damit im Zusammenhang stehende Merkmale, wie die in der Beschwerde angesprochene "Unterwerfung unter die betrieblichen Ordnungsvorschriften (z.B. Regelung von Arbeitszeit, Arbeitspausen etc)", "Unterwerfung unter die betriebliche Kontrolle (Überwachung ihrer Arbeit durch den 'Dienstgeber')" oder "disziplinäre Verantwortlichkeit eines Dienstnehmers (von der Ermahnung bis zur Entlassung)" nicht wesentlich (vgl. in diesem Sinn auch die Erkenntnisse 96/14/0028 und 96/15/0094). Die Tätigkeit für unterschiedliche Geschäftsbereiche innerhalb des betrieblichen Geschehens bei ohnedies auch grundsätzlich geregelter Arbeitszeit (laut insoweit in der Beschwerde unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid 38,5 Stunden pro Woche) läßt im Sinn der in Rede stehenden Bestimmung des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 die Eingliederung in den betrieblichen Organismus der Beschwerdeführerin ausreichend erkennen. Außerdem übersieht die Beschwerdeführerin bei ihrem Vorbringen offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin eine eigenständige Rechtspersönlichkeit (mit auch Kontrollinstrumenten gegenüber dem Vorstand etwa in Form der Tätigkeit des Aufsichtsrates) bildet und diese als Träger des Unternehmerrisikos für ihre geschäftliche Tätigkeit anzusehen ist. Die Übernahme von Haftungen für Bankkredite durch die Vorstandsmitglieder könnte an dieser Beurteilung nichts ändern, zumal die Übernahme derartiger Haftungen primär mit der Gesellschafterstellung zusammenhängt (vgl. wiederum das Erkenntnis 96/14/0028, m.w.N.). Da für die steuerrechtliche Beurteilung die sozialversicherungs- oder arbeitsrechtliche Einstufung der Tätigkeit der Vorstandsmitglieder nicht maßgebend ist, können die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde auf sich beruhen. Dasselbe gilt für die Anknüpfung verschiedener Haftungstatbestände an die Vorstandstätigkeit, weil damit ebenfalls noch nichts über die gegenständliche Einkünftequalifikation gesagt ist.

Die Beschwerde zeigt damit insgesamt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Sie war daher nach § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl 416/1994.

Wien, am 24. Februar 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998130014.X00

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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