RS Vwgh 1999/2/24 98/13/0159

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Veröffentlicht am 24.02.1999
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
EStG 1988 §47 Abs2;
KommStG 1993 §2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1999/02/24 98/13/0118 3

Stammrechtssatz

Nach der in § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 bezogenen Bestimmung des § 47 Abs 2 EStG 1988 liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Dabei ist für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung als Dienstverhältnis das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit maßgebend (Hinweis E 25.10.1994, 90/14/0184; E 22.2.1996, 94/15/0123).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998130159.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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