RS Vwgh 1999/2/24 98/13/0159

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.1999
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
EStG 1988 §47 Abs2;
KommStG 1993 §2;

Rechtssatz

Wird im Kommunalsteuerbescheid hervorgehoben, dass keine schriftliche Vereinbarung vorgelegt werden konnte und dass daher ein Werkvertrag nicht existiert habe, so ist darauf zu verweisen, dass für die im Streitfall zu lösende Frage des Vorliegens eines Dienstverhältnisses (iSd § 22 Z 2 zweiter Teilstrich und des § 47 Abs 2 EStG 1988) die tatsächlich verwirklichten - schriftlich, mündlich oder sonstwie abgeschlossenen - Vereinbarungen entscheidend sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998130159.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten