RS Vwgh 1997/9/11 97/15/0128

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Veröffentlicht am 11.09.1997
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §23 Z2;
EStG 1988 §25 Abs1;
EStG 1988 §47;
KommStG 1993 §1;
KommStG 1993 §2;
KommStG 1993 §5 Abs1;

Rechtssatz

Für den Mitunternehmer normiert § 23 Z 2 EStG 1988 ua, daß Vergütungen für seine Tätigkeiten im Dienste der Mitunternehmerschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen sind. Auch wenn das Rechtsverhältnis, aufgrund dessen der Mitunternehmer gegenüber der Mitunternehmerschaft tätig wird, zivilrechtlich (oder sozialversicherungsrechtlich) als Arbeitsverhältnis anzusehen ist, führen sohin die Arbeitsvergütungen nicht zu Einkünften aus einem Dienstverhältnis iSd § 25 Abs 1 iVm § 47 EStG 1988, sondern zu solchen aus Gewerbebetrieb.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997150128.X03

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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