RS Vwgh 1999/2/18 97/15/0175

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.1999
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
EStG 1988 §25 Abs1 Z1 litb;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
KommStG 1993 §2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/09/18 96/15/0121 4

Stammrechtssatz

Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 sind gegeben, wenn, unterstellt man die aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Beziehung fehlende Weisungsgebundenheit, nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ein Dienstverhältnis vorliegt (Hinweis Zorn, Besteuerung der Geschäftsführung, Wien 1992, 21 ff). Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn, neben dem Vorliegen weiterer Merkmale, die für ein Dienstverhältnis sprechen, wie etwa laufende Gehaltsauszahlung, den wesentlich Beteiligten kein Unternehmerrisiko trifft (Hinweis Fellner, § 2 KommStG Tz 65; Taucher, die Kommunalsteuer, in Bertl/Mandl/Mandl/Ruppe, Steuerreform 1993, 158; Doralt/Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechts I/5, 453).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997150175.X02

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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