RS Vwgh 1999/2/18 97/15/0175

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Veröffentlicht am 18.02.1999
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs2 idF 1993/818;
KommStG 1993 §2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/11/20 96/15/0094 1 (hier nur letzter Satz)

Stammrechtssatz

§ 41 Abs 2 FamLAG entspricht § 2 KommStG 1993; aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Steuerreformgesetz 1993, mit welchem § 41 Abs 2 FamLAG neu gefaßt worden ist (1237 BlgNR XVIII.GP) ergibt sich, daß mit der Neufassung eine Angleichung an den Dienstnehmerbegriff der Kommunalsteuer erreicht werden solle. § 41 Abs 2 FamLAG ist daher in gleicher Weise wie § 2 KommStG 1993 (Hinweis E 18.9.1996, 96/15/0121) dahingehend auszulegen, daß der Verweis auf § 22 Z 2 EStG 1988 lediglich den zweiten Teil (Teilstrich 2) der letztgenannten Bestimmung erfaßt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997150175.X01

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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