RS Vwgh 1999/4/22 97/15/0202

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Veröffentlicht am 22.04.1999
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Index

30/02 Finanzausgleich
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

FAG 1979 §16 Abs1;
FAG 1979 §17;
FAG 1993 §15a idF 1993/959;
FAG 1993 §16 Abs1;
FAG 1993 §17 idF 1993/959;
KommStG 1993;

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat bei Einführung der Kommunalsteuer das finanzverfassungsrechtliche Konzept der Lohnsummensteuer übernommen, welches weitgehend auch jenem der Grundsteuer entspricht. Für die Kommunalsteuer ergibt sich aus § 15a FAG 1993 idF BGBl 1993/959 iVm dem KommStG 1993, dass sich der Bund (nur) die Gesetzgebungskompetenz im Umfang der im KommStG 1993 enthaltenen Regelungen vorbehalten hat. Der VwGH gelangt zur Ansicht, dass die Vollziehung, jedenfalls im Bereich der Abgabenfestsetzung, in die Kompetenz der Länder fällt (Hinweis E 6.7.1981, 81/17/0097).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997150202.X04

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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