RS Vwgh 1996/11/26 96/14/0028

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Veröffentlicht am 26.11.1996
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
EStG 1988 §25 Abs1 Z1 litb;
KommStG 1993 §2;

Beachte

Besprechung in SWK 1997/17, S 414;

Rechtssatz

Entscheidend für die Steuerpflicht nach dem KommStG 1995 ist, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer in der Art eines Dienstnehmers tätig ist. (Hinweis Erläuterungen zu § 2 in der Regierungsvorlage zum KommStG 1993, 1238 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen NR XVII GP). Dies ist aber im konkreten Fall, was die zeitlich und örtliche Komponente der Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers betrifft, im Hinblick auf seine im wesentlichen durchgehende Tätigkeit in den Räumen des Betriebes zu bejahen. Dazu kommt die Auszahlung der Geschäftsführerbezüge in gleichbleibender Höhe unabhängig vom jeweiligen wirtschaftlichen Erfolg der GmbH, sodaß in Ansehung des Geschäftsführerbezuges vom Fehlen eines Unternehmerwagnisses auszugehen ist. Daran ändert auch die Übernahme der Haftung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer für einen der GmbH gewährten Bankkredit nichts, denn die Übernahme einer solchen Haftung hängt primär mit der Stellung des Gesellschafter-Geschäftsführers als Gesellschafter und nicht mit jener als Geschäftsführer zusammen (Hinweis E 24.1.1990, 86/13/0162) und hat zudem keine Auswirkungen auf die Höhe des Geschäftsführerbezuges.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996140028.X02

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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