Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich im Zusammenhang mit der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides folgender Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin ist eine GmbH, ihr Stammkapital wird zu jeweils 50 % von ihren beiden Geschäftsführern gehalten. Im Zuge einer Lohnsteuerprüfung stellte das Finanzamt fest, daß die Beschwerdeführerin von den Bezügen der Geschäftsführer für 1994 keinen Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds und keinen Zuschlag zum Dienstgebe... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: BAO §21 Abs1;BAO §22 Abs1;BAO §23 Abs1;EStG 1988 §22 Z2;EStG 1988 §27 Abs1 Z1;EStG 1988 §47 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs2 idF 1993/818;KommStG 1993 §2;
Rechtssatz: Rechtsbeziehungen zwischen der juristischen Person und ihren Gesellschaftern werden unabhängig von deren Beteiligungsverhältnis gr... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;EStG 1988 §47 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs2 idF 1993/818;KommStG 1993 §2;
Rechtssatz: § 41 Abs 2 FamLAG entspricht § 2 KommStG 1993; aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Steuerreformgesetz 1993, mit welchem § 41 Abs 2 FamLAG neu gefaßt worden ist (1237 BlgNR XVIII.GP) ergibt sich, daß mit der Neufassung eine A... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;EStG 1988 §27 Abs1 Z1;EStG 1988 §47 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs2 idF 1993/818;KommStG 1993 §2;
Rechtssatz: Nicht relevant für die Frage, ob "sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 gegeben sind, ist jenes "Unternehmerwagnis", das ein Geschäftsführer aufgrund seiner Beteiligung t... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist eine GmbH. Ihr alleiniger Gesellschafter ist der Geschäftsführer GW. Die Beschwerdeführerin hat für das Jahr 1994 von sämtlichen Bruttobezügen des Geschäftsführers laufend Kommunalsteuer einbehalten und an die Gemeinde Dornbirn abgeführt. Aufgrund der in Beiträgen der Fachliteratur (Heidinger, SWK 1994, A 683 und A 733) vertretenen Auffassung, bei einer Beteiligung des GmbH-Geschäftsführers an der GmbH von über 50 % falle für dessen Bezüge Kommunalsteuer... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §22 Abs1 Z2;EStG 1988 §22 Z2;EStG 1988 §25 Abs1 Z1 litb;KommStG 1993 §2; Beachte Besprechung in ÖStZ 1997/5, S 89-98;
Besprechung in SWK 1997/4, S 82-87;
Rechtssatz: Der Bestimmung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 ist die in der Literatur vertretene Bedeutung (Hinweis Heidinger, SWK 1994, A 693 und 733), ein Gesellschafter-Geschäftsfü... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §22 Abs1 Z2;EStG 1988 §22 Z2;EStG 1988 §25 Abs1 Z1 litb;KommStG 1993 §2; Beachte Besprechung in ÖStZ 1997/5, S 89-98;
Besprechung in SWK 1997/4, S 82-87;
Rechtssatz: Aus den ERlRV zum AbgÄG 1981, 850 BlgNR XV GP, ergibt sich, daß die Erweiterung des § 22 EStG 1972 alle an einer Kapitalgesellschaft mit mehr als 25 Prozent beteiligten Pers... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §22 Z2;KommStG 1993 §2; Beachte Besprechung in ÖStZ 1997/5, S 89-98;
Besprechung in SWK 1997/4, S 82-87;
Rechtssatz: Der Verweis des § 2 KommStG auf § 22 Z 2 EStG 1988 betrifft nur den zweiten Teil (Teilstrich 2) der letztgenannten Bestimmung (Hinweis Fellner, KommStG, § 2 Tz 61). Das ergibt sich daraus, daß nur diese Bestimmung speziell... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §22 Abs1 Z2;EStG 1988 §22 Z2;EStG 1988 §25 Abs1 Z1 litb;KommStG 1993 §2; Beachte Besprechung in ÖStZ 1997/5, S 89-98;
Besprechung in SWK 1997/4, S 82-87;
Rechtssatz: Wie sich aus der Entstehungsgeschichte des § 22 Z 2 Teilstrich 2 und aus dem Zusammenhang mit § 25 Abs 1 Z 1 lit b EStG 1988 ergibt, ist der Formulierung "sonst alle Merkmal... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §22 Abs1 Z2;EStG 1988 §22 Z2;EStG 1988 §25 Abs1 Z1 litb;KommStG 1993 §2; Beachte Besprechung in ÖStZ 1997/5, S 89-98;
Besprechung in SWK 1997/4, S 82-87;
Rechtssatz: Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 sind gegeben, wenn, unterstellt man die aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Beziehung fehlende Weisungsgebundenheit, nach de... mehr lesen...
Der Beschwerdeführerin wurde am 1. August 1994 der mit 29. Juli 1994 datierte "Ladungsbescheid" des Bürgermeisters einer burgenländischen Gemeinde zugestellt, demzufolge die Beschwerdeführerin ua im Zusammenhang mit Kommunalsteuer zu einem nach Datum und Uhrzeit näher bestimmten Zeitpunkt in das Gemeindeamt kommen oder einen mit der Sachlage vertrauten Vertreter entsenden sollte. Abschließend wurde darauf hingewiesen, daß die Beschwerdeführerin - falls die Ladung ohne Vorliegen eines ... mehr lesen...
Index: L34001 Abgabenordnung Burgenland001 Verwaltungsrecht allgemein10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §18 Abs4;AVG §58 Abs1;AVG §62;BAO §93;BAO §94;BAO §95;BAO §96;B-VG Art131 Abs1;KommStG 1993;LAO Bgld 1963 §73;VwGG §34 Abs1;VwRallg;
Rechtssatz: Ob es sich bei e... mehr lesen...