RS Vwgh 1996/9/18 96/15/0121

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Veröffentlicht am 18.09.1996
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
KommStG 1993 §2;

Beachte

Besprechung in ÖStZ 1997/5, S 89-98; Besprechung in SWK 1997/4, S 82-87;

Rechtssatz

Der Verweis des § 2 KommStG auf § 22 Z 2 EStG 1988 betrifft nur den zweiten Teil (Teilstrich 2) der letztgenannten Bestimmung (Hinweis Fellner, KommStG, § 2 Tz 61). Das ergibt sich daraus, daß nur diese Bestimmung speziell auf "an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen" abstellt. Zudem ergibt sich aus den ErlRV zu § 2 KommStG, daß Gesellschafter-Geschäftsführer, die in der Art eines Dienstnehmers tätig sind, erfaßt sein sollen; gerade § 22 Z 2 Teilstrich 2 hat aber zur Voraussetzung, daß "sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" erfüllt sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996150121.X01

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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