RS Vwgh 1996/11/20 96/15/0094

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Veröffentlicht am 20.11.1996
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
EStG 1988 §27 Abs1 Z1;
EStG 1988 §47 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs2 idF 1993/818;
KommStG 1993 §2;

Rechtssatz

Nicht relevant für die Frage, ob "sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 gegeben sind, ist jenes "Unternehmerwagnis", das ein Geschäftsführer aufgrund seiner Beteiligung trägt, hängt doch dieses Wagnis primär nicht mit den Einkünften aus der Geschäftsführung, sondern mit der Beteiligung und den daraus resultierenden Einkünften aus Kapitalvermögen zusammen (Hinweis E 24.1.1990, 86/13/0162).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996150094.X02

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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