RS Vwgh 1999/2/24 97/13/0234

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.1999
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
21/02 Aktienrecht
21/03 GesmbH-Recht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1002;
ABGB §1151;
AktG 1965 §70;
EStG 1988 §47 Abs2;
GmbHG §15;
GmbHG §18;
KommStG 1993 §2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/13/0235

Rechtssatz

Nach stRspr des VwGH zu Geschäftsführern einer GmbH kann der Anstellung des Geschäftsführers sowohl ein Dienstvertrag als auch ein Werkvertrag oder ein bloßes Auftragsverhältnis zu Grunde liegen (Hinweis E 15.7.1998, 97/13/0169). Nichts anderes kann aber auch hinsichtlich von Mitgliedern des Vorstandes einer Aktiengesellschaft gelten: Ob ein solches Vorstandsmitglied seine Arbeitskraft iSd § 47 Abs 2 EStG 1988 schuldet, ist dabei allein auf Grund des das Anstellungsverhältnis zwischen Vorstand und Aktiengesellschaft regelnden Anstellungsvertrages zu beurteilen. Dem stehen auch nicht die aktienrechtlichen Bestimmungen (vgl §§ 70 ff AktG) über die Unabhängigkeit des Vorstands von den anderen Organen der Aktiengesellschaft entgegen, da es für die Frage nach dem Vorliegen eines Dienstverhältnisses im steuerrechtlichen Sinne allein auf das schuldrechtliche Verhältnis zwischen Vorstandsmitglied und Aktiengesellschaft ankommt (Hinweis Taucher, Kommunalsteuer, § 2, Tz 76 ff).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997130234.X02

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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