RS Vwgh 1999/2/24 97/13/0234

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.1999
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
33 Bewertungsrecht

Norm

AbgÄG 1994 Art2 Z11;
AbgÄG 1994 Art2 Z22;
EStG 1988 §22 Z2;
EStG 1988 §25 Abs1 Z1 litb;
EStG 1988 §47 Abs2 idF 1994/680;
KommStG 1993 §2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/13/0235

Rechtssatz

Nach dem durch das AbgÄG 1994, BGBl 1994/680, in § 47 Abs 2 EStG 1988 - mit Wirkung für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31.12.1993 enden, also insoweit rückwirkend - eingefügten letzten Satz ist ein Dienstverhältnis auch dann anzunehmen, wenn bei einer Person, die an einer Kapitalgesellschaft nicht wesentlich im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 beteiligt ist, die Voraussetzungen des § 25 Abs 1 Z 1 lit b EStG 1988 vorliegen. Der genannten Einfügung kann dabei nur die Bedeutung beigemessen werden, dass hier eine Regelung für solche Personen getroffen wird, die an der Kapitalgesellschaft überhaupt, wenn auch nicht wesentlich iSd § 22 Z 2 (zweiter Teilstrich) EStG 1988, beteiligt sind. Diese Absicht des Gesetzgebers geht auch aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage zum AbgÄG 1994 hervor, wonach damit klargestellt werden sollte, dass Gesellschafter-Geschäftsführer mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit jedenfalls auch als in einem Dienstverhältnis stehend anzusehen seien (1624 BlgNR 18. GP).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997130234.X01

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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