RS Vwgh 1999/2/24 98/13/0014

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Veröffentlicht am 24.02.1999
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Index

21/02 Aktienrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

AktG 1965 §70;
EStG 1988 §22 Z2;
EStG 1988 §25 Abs1 Z1 litb;
EStG 1988 §47 Abs2;
KommStG 1993 §2;

Rechtssatz

Die Übernahme von Haftungen für Bankkredite durch die Vorstandsmitglieder ändert nichts daran, dass die Gesellschaft eine eigenständige Rechtspersönlichkeit bildet und diese als Träger des Unternehmerrisikos für ihre geschäftliche Tätigkeit anzusehen ist, zumal die Übernahme derartiger Haftungen primär mit der Gesellschafterstellung der Vorstandsmitglieder zusammenhängt (Hinweis E 26.11.1996, 96/14/0028).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998130014.X06

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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