RS Vwgh 1999/2/24 98/13/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.1999
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
EStG 1988 §25 Abs1 Z1 litb;
KommStG 1993 §2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/09/18 96/15/0121 4

Stammrechtssatz

Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 sind gegeben, wenn, unterstellt man die aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Beziehung fehlende Weisungsgebundenheit, nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ein Dienstverhältnis vorliegt (Hinweis Zorn, Besteuerung der Geschäftsführung, Wien 1992, 21 ff). Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn, neben dem Vorliegen weiterer Merkmale, die für ein Dienstverhältnis sprechen, wie etwa laufende Gehaltsauszahlung, den wesentlich Beteiligten kein Unternehmerrisiko trifft (Hinweis Fellner, § 2 KommStG Tz 65; Taucher, die Kommunalsteuer, in Bertl/Mandl/Mandl/Ruppe, Steuerreform 1993, 158; Doralt/Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechts I/5, 453).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998130014.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten