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Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: , Mit Schriftsatz vom 09.05.2022 brachten die revisionswerbenden Parteien eine Revision gegen das im
Spruch: angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Mit Schriftsatz vom 09.05.2022 brachten die revisionswerbenden Parteien eine Revision gegen das im
Spruch: angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. , Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führten die... mehr lesen...
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Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: , Mit Schriftsatz vom 09.05.2022 brachten die revisionswerbenden Parteien eine Revision gegen das im
Spruch: angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Mit Schriftsatz vom 09.05.2022 brachten die revisionswerbenden Parteien eine Revision gegen das im
Spruch: angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. , Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führten die... mehr lesen...
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Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: , Mit Schriftsatz vom 09.05.2022 brachten die revisionswerbenden Parteien eine Revision gegen das im
Spruch: angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Mit Schriftsatz vom 09.05.2022 brachten die revisionswerbenden Parteien eine Revision gegen das im
Spruch: angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. , Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führten die... mehr lesen...
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Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: , Mit Schriftsatz vom 09.05.2022 brachten die revisionswerbenden Parteien eine Revision gegen das im
Spruch: angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Mit Schriftsatz vom 09.05.2022 brachten die revisionswerbenden Parteien eine Revision gegen das im
Spruch: angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. , Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führten die... mehr lesen...
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Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 05.05.2022, beim Bundesverwaltungsgericht am 06.05.2022 mittels ERV eingelangt, brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im
Spruch: angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: „Zum Antrag auf aufschiebende Wirkung ist vorweg festzuhalten, dass der... mehr lesen...
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Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 03.05.2022 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im
Spruch: angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: „Dem Revisionswerber drohen durch den Vollzug der (mangelhaften und rechtswidrigen) Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erhebliche ... mehr lesen...
, Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 05.04.2022 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im
Spruch: angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: „Gem. § 30 Abs. 2 VwGG ist einer Revision auf Antrag die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interess... mehr lesen...
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Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 04.03.2022 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im
Spruch: angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: „Die angefochtene Entscheidung ist einem Vollzug zugänglich und könnte der Revisionswerber jederzeit nach Serbien abgeschoben werden. Durc... mehr lesen...
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Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 04.03.2022 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im
Spruch: angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: „Die angefochtene Entscheidung ist einem Vollzug zugänglich und könnte der Revisionswerber jederzeit nach Serbien abgeschoben werden. Durc... mehr lesen...