TE Bvwg Beschluss 2021/10/15 W195 2234263-1

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Veröffentlicht am 15.10.2021
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Entscheidungsdatum

15.10.2021

Norm

VwGG §25a Abs2 Z1
VwGG §30 Abs2

Spruch


W195 2234263-1/17E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS, über den Antrag von XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.09.2021, Zl. W195 2234263-1/11E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 14.10.2021 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei folgendes an:

„Das angefochtene Erkenntnis ist dem Vollzug zugänglich. Wird keine aufschiebende Wirkung gewährt, droht ihm die Abschiebung nach Bangladesch, wo er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung seiner Rechte nach Art 2, 3 EMRK zu befürchten hat. Zwar besteht ein öffentliches Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Allerdings ist im Fall des RW in Anbetracht der ihm in Bangladesch drohenden Nachteile davon auszugehen, dass sein Interesse am Verbleib in Österreich bis zum Abschluss des Verfahrens das berührte öffentliche Interesse ausnahmsweise überwiegt. Der Vollzug der angefochtenen Entscheidung wäre für den RW mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden.“


II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer

Text


Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."

Nach ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern es ist - wenn das in der Beschwerde (nunmehr: Revision) selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist - zunächst von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen (vgl. etwa VwGH vom 30. September 2013, AW 2013/04/0036, mwN). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits erkannt, dass eine aufschiebende Wirkung Zl. Ra 2014/04/0004-3 - zuzuerkennen ist, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potentieller, sondern ein evidenter ist, mit anderen Worten die Partei mit den Folgen eines offenkundig vorliegenden Fehlers der belangten Behörde belastet würde (vgl. abermals den Beschluss vom 30. September 2013, AW 2013/04/0036, mit Verweis auf den Beschluss vom 10. Oktober 2002, AW 2002/08/0031).

Zur Evidenz des behaupteten Fehlers ist folgendes auszuführen:

Der BF behauptet, dass er ein nicht unterfertigtes oder beglaubigtes Dokument (Bescheid des BFA) erhalten habe.

Im Administrativakt befindet sich von Seite 323 bis Seite 373 der vom BFA handschriftlich unterfertigte Bescheid, offensichtlich nach dem „vier-Augen-Prinzip“ durchgesehen, wie eine zweite Paraphe auf der letzten Seite des Dokumentes belegt.

Auf Seite 390 befindet sich der Rückschein zur Zustellung des Bescheides samt Übernahmebestätigung durch den Empfänger.

Beginnend mit Seite 391 befindet sich im Akt der belangten Behörde der Beschwerdeschriftsatz des BF vom 14.08.2020, vertreten durch die ARGE RECHTSBERATUNG Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH. In dieser wird – unter Punkt I Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde - auf den Bescheid des BFA sowie die erfolgte Zustellung referenziert.

Ein Vorbringen hinsichtlich eines nicht rechtmäßig unterfertigten Bescheides wird nicht vorgebracht.

Nach Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht durch das BFA am 20.08.2020 erfolgte die Ladung des BVwG zur mündlichen Verhandlung am 17.08.2021. In der Ladung ist als Gegenstand der Verhandlung die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 21.07.2020 ausgewiesen.

Wie der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung zu entnehmen ist, ist im Gegenstand wiederum die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 21.07.2020 genannt.

Bei der mündlichen Verhandlung erschien der BF in Begleitung seiner von der BBU GmbH ausgewiesenen Rechtsvertreterin. Der bisherige Sachverhalt und Verfahrensgang wurde dargelegt, auf Bescheid und Beschwerde eingegangen. Seitens des BF wurde in keiner Phase der Verhandlung behauptet, dass er BF keinen ordnungsgemäß unterfertigten Bescheid erhalten habe. Der BF und seine Rechtsvertreterin unterfertigten die rückübersetzte Niederschrift ohne Einwände.

In weiterer Folge erging das nunmehr in Revision gezogene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes.

Beiliegend zur Revision wurde u.a. auf einer einzigen Seite die Kopie der ersten und der letzten Seite des BFA-Bescheides vom 21.07.2020 vorgelegt. Der Bescheid des BFA vom 21.07.2020 wurde offensichtlich nicht vollständig kopiert.
Gegenständlich ist nach der Aktenlage von einem solchen offenkundig vorliegenden Fehler des Bundesverwaltungsgerichts nicht auszugehen. Dem Bundesverwaltungsgericht war aus dem Administrativakt ein rechtmäßig unterfertigter Bescheid des BFA vorgelegen, und wurde weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung vom BF vorgebracht, dass der Bescheid des BFA nicht rechtens unterfertigt sei.

Daher ist im vorliegenden Provisorialverfahren von den Annahmen der angefochtenen Entscheidung auszugehen.

Darin wurden die berührten öffentlichen Interessen bereits klar dargestellt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die beschwerdeführende (nunmehr revisionswerbende) Partei - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl dazu u. a. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg Nr 10.381/A).

Die revisionswerbende Partei unterlässt in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit den allgemeinen Umschreibungen die gebotene Darlegung ausreichend konkreter nachteiliger Sachverhalte, sodass die Beurteilung, ob die dargelegten Nachteile die revisionswerbende Partei unverhältnismäßig treffen, nicht möglich ist. Dem Antrag der revisionswerbenden Partei fehlt es damit an der notwendigen Konkretisierung.

Schon aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Revision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W195.2234263.1.01

Im RIS seit

03.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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