TE Bvwg Beschluss 2021/8/19 W138 2196099-1

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Veröffentlicht am 19.08.2021
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Entscheidungsdatum

19.08.2021

Norm

VwGG §25a Abs2 Z1
VwGG §30 Abs2

Spruch


W138 2196099-1/20E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über den Antrag von XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.05.2021, Zl. W138 2196099-1/12E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 17.08.2021 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:

„Das angefochtene Erkenntnis ist grundsätzlich einem Vollzug und damit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zugänglich.

Gemäß § 30 Abs 2 VwGG ist aufschiebende Wirkung insoweit zuzuerkennen, als ihr nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung der berührten Interessen (öffentliche und solche anderer Parteien) mit dem Vollzug oder mit der Ausübung durch einen Dritten ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber verbunden wäre.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stehen zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nur dann entgegen, wenn es sich dabei um besonders qualifizierte öffentliche Interessen handelt, die eine sofortige Umsetzung der Entscheidung in die Wirklichkeit zwingend gebieten (VwGH 10.07.1987, 87/08/0013, VwGH 30.09.2008, AW 2008/05/0042), was im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht gegeben ist.

Zwingende öffentliche Interessen liegen nur dann vor, wenn eine unmittelbare Bedrohung der öffentlichen Ordnung abzuleiten ist. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus lebensnaher Betrachtung der Umstände, dass vom Revisionswerber keine solche Gefahr oder Bedrohung ausgeht, die ein zwingendes öffentliches Interesse begründen würden.

Zwingende öffentliche Interessen gebieten auch nicht die sofortige Vollstreckung der Entscheidung. Zudem würde für den Revisionswerber ein nicht wiedergutzumachender Schaden eintreten, wenn der Revisionswerber aus Österreich ausgewiesen wird, obwohl die Sicherheitslage im Herkunftsland des Revisionswerbers derart prekär ist, dass die Abschiebung eines abgelehnten Asylwerber vom EGMR gestoppt wurde. Zudem ist die Gefahr für den Revisionswerber aufgrund der Nähe seiner Familie zur nationalen Armee noch größer als für einen Rückkehrer, der kein Naheverhältnis zur nationalen Armee hat.

Es liegt sohin jedenfalls ein zu erwartender unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG vor. Rechte Dritter sind keinesfalls gefährdet.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“

Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.

Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Revision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W138.2196099.1.01

Im RIS seit

15.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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