TE Bvwg Beschluss 2021/11/26 W157 2216977-1

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Veröffentlicht am 26.11.2021
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Entscheidungsdatum

26.11.2021

Norm

VwGG §25a Abs2 Z1
VwGG §30 Abs2
VwGG §30a Abs3

Spruch

W157 2216977-1/24Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über den Antrag von XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch CHG Czernich Haidlen Gast & Partner Rechtsanwälte GmbH, Bozner Platz 4 - Palais Hauser, 6020 Innsbruck, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.05.2021, Zl. W157 2216977-1/15E, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm. § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text


Begründung:

I.       Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 24.11.2021 brachte die revisionswerbende Partei eine außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.05.2021, Zl. W157 2216977-1/15E, ein.

Mit diesem Erkenntnis wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl als unbegründet abgewiesen, in dem unter anderem die Abweisung des von der revisionswerbenden Partei gestellten Antrags auf internationalen Schutz und eine Rückkehrentscheidung nach Afghanistan ausgesprochen wurden.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei in ihrer Revision Folgendes an:

„ 1. Keine zwingenden öffentlichen Interessen, keine Nachteile dritter Personen

Zwingende öffentliche Interessen, die einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnis erfordern würden, liegen nicht vor, das Vorliegen derartiger Gründe wurde auch im bisherigen Verfahren von keiner der entscheidenden Organe behauptet bzw angenommen.

Dritten Personen könnten durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Nachteile erwachsen.

Der Revisionswerber lebt seit 2017 überwiegend in Österreich, verfügt über einen Wohnsitz und ist nachweislich bestens integriert. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass er sich zurzeit nicht selbst erhalten kann, da er in seiner momentanen Lage nicht selbständig erwerbstätig sein darf. Der Revisionswerber bezieht, wie im Asylverfahren üblich, eine Grundversorgung von € 252,00 monatlich.

Auch ist er - wie der beiliegenden Strafregisterbescheinigung zu entnehmen ist - vollkommen unbescholten.

2.       Unverhältnismäßiger Nachteil

Der sofortige Vollzug des angefochtenen Erkenntnis würde jedoch einen unverhältnismäßigen Nachteil für den Revisionswerber mit sich bringen, da ihm in diesem Fall die Abschiebung in ein Kriegsgebiet (Afghanistan) und dort weitere Verfolgung drohen würden.

Ein allfälliger Vollzug des Erkenntnis bzw des diesem zugrunde liegenden Bescheides könnte für den Revisionswerber aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach sich ziehen und würde ihn sohin der Gefahr weiterer Verfolgung in Afghanistan nach sich ziehen, ohne dass zuvor über die Zuerkennung eines Status eines Asylberechtigten bzw subsidiär Schutzberechtigten in Österreich rechtskräftig abgesprochen wäre.

3.       Entscheidung des VfGH

Auch der VfGH hat in seinem Beschluss vom 14.07.2021 bestätigt und ausgesprochen, dass einem Aufenthalt des Revisionswerber in Österreich bis zum Abschluss des Verfahrens keinerlei öffentliche Interessen entgegenstehen und dass - nach der vom VfGH durchgeführten Abwägung - mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. 18

Somit hat auch der VfGH bestätigt, dass der Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung keinerlei zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."

Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Entscheidungen nach § 30a VwGG hat das Verwaltungsgericht durch den Einzelrichter zu treffen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, 2017, K 2. zu § 30a VwGG).

Da mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre und zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, nicht ersichtlich sind, war dem Aufschiebungsantrag stattzugeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung außerordentliche Revision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W157.2216977.1.01

Im RIS seit

01.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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