Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 05.02.2026 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im
Spruch: angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: „Der Verfassungsgerichtshof kann per Beschluss dann aufschiebende Wirkung gewähren, wenn dem „nicht zwingende öffentliche Interessen“ entgegenstehen und nach Ab... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 28.01.2026 brachte die revisionswerbende Partei vertreten durch Ihre rechtsfreundliche Vertretung eine Revision gegen das im
Spruch: angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: „Nach den auch vom Bundesverwaltungsgericht zitierten Berichten stellt sich die Sicherheits- und Versorgung... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 26.01.2026 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im
Spruch: angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: „Der sofortige Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für den Rw mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden, da ihm eine Abschiebung nach Afghanistan... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 12.01.2026 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im
Spruch: angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: „Der sofortige Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die Rw mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden, da ihr eine Abschiebung in den ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 23.12.2025 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im
Spruch: angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei folgendes an: „dieser Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, da dem keine zwingenden öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berühr... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 31.10.2024 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im
Spruch: angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: „Weiters wird der Antrag gestellt, dieser Revision gemäß § 30 Abs 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. „Weiters wird der Antrag gestellt, dieser ... mehr lesen...
Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 16.08.2024, Zl. W112 2286213-3/13E, die Beschwerde des Antragstellers gemäß § 22a Abs. 1 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 und § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG als unbegründet ab, ebenso seinen Antrag auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG; es verpflichtete den Antragsteller gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ... mehr lesen...
Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 02.08.2024, W250 2284269-2/10E, die Beschwerde gegen die Festnahme sowie Anhaltung der antragstellenden Partei als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes für zulässig erklärt. Das genannte Erkenntnis wurde am 02.08.2024 mittels ERV beim rechtsfreundlichen Vertreter der antragstellenden Partei hinterlegt. Die Revisionsfrist endete daher mit 16.09.2024. Das Bundesver... mehr lesen...
Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 02.08.2024, Zl. W250 2284269-3/8E, die Beschwerde der antragstellenden Partei abgewiesen und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes für zulässig erklärt. Das genannte Erkenntnis wurde am 02.08.2024 mittels ERV beim rechtsfreundlichen Vertreter der antragstellenden Partei hinterlegt. Die Revisionsfrist endete daher mit 16.09.2024. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 02.08.2024... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 21.05.2024 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im
Spruch: angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: „Das angefochtene Erkenntnisse ist dem Vollzug zugänglich, da dem RW kein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG mehr zukommt. Wird keine aufschiebende Wirkun... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 07.05.2024 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im
Spruch: angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: „Das angefochtene Erkenntnis ist einem Vollzug zugänglich, da nach Abschluss des Verfahrens aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den RW vollzogen werden kö... mehr lesen...
Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der nunmehrige Revisionswerber stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 08.02.2016 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge "BFA") vom 9.8.2017, Zl. 1104701302/160193695, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ge... mehr lesen...