TE Bvwg Beschluss 2026/1/30 W231 2305018-1

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Veröffentlicht am 30.01.2026
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Entscheidungsdatum

30.01.2026

Norm

VwGG §25a Abs2 Z1
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Spruch


,

W231 2305018-1/19E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK über den Antrag von XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.09.2025, Zl. W231 2305018-1/11E, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK über den Antrag von römisch 40 , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.09.2025, Zl. W231 2305018-1/11E, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 28.01.2026 brachte die revisionswerbende Partei vertreten durch Ihre rechtsfreundliche Vertretung eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:

„Nach den auch vom Bundesverwaltungsgericht zitierten Berichten stellt sich die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan als katastrophal dar. Die dringendsten Grundbedürfnisse können nicht erfüllt werden.

Die aktuellen UNHCR Leitlinien zu Afghanistan von September 2025 warnen nachdrücklich von Rückführungen in dieses Land:

Refugees and people who have not yet had the opportunity to have their refugee status determined, should not be forcibly returned, in line with States’ non-re- foulement obligations.

The situation in Afghanistan continues to be volatile and may remain uncertain for some time to come, creating significant challenges for the safe and dignified return of those determined not to be in need of international protection. Against that background, UNHCR calls on States to exercise caution when considering forced returns to Afghanistan of those determined not to be in need of international protection, taking into account the sustained and large-scale humanitarian crisis in the country and the potentially destabilizing impact of large-scale returns on the fragile situation in Afghanistan.

(Quelle:https://www.ecoi.net/en/file/local/2130459/afg_guidance_note_update_ii_september_2025_1.pdf Seite 20)

Nach dem gleichfalls bereits veröffentlichten und dieser Revison angeschlossenem Bericht des UN World Food Programm vom August 2025 ist nach mehreren Erdbeben, aufgrund einer zwangsweisen Rückkehrflut aus dem Iran und ab Oktober 2025 fehlender internationaler Mittel das ganze Land, insbesondere aber auch die angenommenen Herkunftsregion des Revisionswerbers Laghman massiv von einer Hungersnot gefährdet ist.

Der Revisionswerber wäre daher bei einem sofortigen Vollzug der Rückkehrentscheidung massiv gefährdet, gesundheitlichen Schaden zu erleiden oder umzukommen. Der Revisionswerber ist unbescholten und hat mit dem A2 Sprachdiplom sowie dem in kurzer Zeit erworbenen Teilprüfung zum Pflichtschulabschluss mit hervorragenden Noten erhebliche Integrationsleistungen erbracht. Die Volkshochschule XXXX , die Caritas, die Gemeinde XXXX und die angeschlossenen Zeugnisse belegen dies. Er könnte zudem unmittelbar nach Zuerkennung von subsidiärem Schutz zu arbeiten beginnen und wäre damit selbsterhaltungsfähig.Der Revisionswerber wäre daher bei einem sofortigen Vollzug der Rückkehrentscheidung massiv gefährdet, gesundheitlichen Schaden zu erleiden oder umzukommen. Der Revisionswerber ist unbescholten und hat mit dem A2 Sprachdiplom sowie dem in kurzer Zeit erworbenen Teilprüfung zum Pflichtschulabschluss mit hervorragenden Noten erhebliche Integrationsleistungen erbracht. Die Volkshochschule römisch 40 , die Caritas, die Gemeinde römisch 40 und die angeschlossenen Zeugnisse belegen dies. Er könnte zudem unmittelbar nach Zuerkennung von subsidiärem Schutz zu arbeiten beginnen und wäre damit selbsterhaltungsfähig.

Der Revisionswerber ist unbescholten und kann hier in Freiheit und Sicherheit unter Gewehrleistung seiner essenziellen Bedürfnisse leben. Bei einer Abschiebung nach Afghanistan würde er in eine existenzbedrohenden und ausweglose Situation geraten. Nach der Teilnahmebestätigung der Volkshochschule vom 08.09.2025 besucht der Revisionswerber derzeit das zweite Semester des Vorbereitungslehrganges zur Pflichtschulabschluss, das noch bis 15.02.2026 dauert und stellt im die Volkshochschule auch am 10.01.2026 ein hervorragendes Zeugnis aus:

Aktuell besucht er bis 15.02.2026 das zweite Semester des Vorbereitungslehrganges und möchte nach bestandenem Pflichtschulabschluss eine Ausbildung im Pflegeberuf beginnen. Die Kursleitung und Unterrichtenden der Volkshochschule XXXX beschreiben den Revisionswerber in ihrer Einschätzung vom 10.01.2026 wie folgt:Aktuell besucht er bis 15.02.2026 das zweite Semester des Vorbereitungslehrganges und möchte nach bestandenem Pflichtschulabschluss eine Ausbildung im Pflegeberuf beginnen. Die Kursleitung und Unterrichtenden der Volkshochschule römisch 40 beschreiben den Revisionswerber in ihrer Einschätzung vom 10.01.2026 wie folgt:

“Aufgrund der großen Interessent:innenzahl (66) musste XXXX einen Einstufungstest in Mathematik und Deutsch absolvieren und wurde dann aufgrund seiner Leistungen in die Clearingphase von 31 Teilnehmerinnen aufgenommen. Auch in dieser Clearingphase überzeugt er uns, sowohl fachlich, als auch durch seine Sozialkompetenzen und Motivation und wurde mit 27 anderen Teilnehmerinnen in den regulären Kurs aufgenommen.“Aufgrund der großen Interessent:innenzahl (66) musste römisch 40 einen Einstufungstest in Mathematik und Deutsch absolvieren und wurde dann aufgrund seiner Leistungen in die Clearingphase von 31 Teilnehmerinnen aufgenommen. Auch in dieser Clearingphase überzeugt er uns, sowohl fachlich, als auch durch seine Sozialkompetenzen und Motivation und wurde mit 27 anderen Teilnehmerinnen in den regulären Kurs aufgenommen.

In der Clearingphase erlebte ich XXXX als empathisch und offen für neue Erfahrungen. Durch seine persönliche Reife ist ihm die Bedeutung eines Bildungsabschlusses bewusst und dementsprechend verfolgt er dieses Ziel mit Fleiß und Ernst-haftigkeit. Seine ruhige besonnene Art ist ein guter Ausgleich in der Gruppe. Seine Anwesenheitsquote und Mitarbeit im Unterricht sind vorbildlich.In der Clearingphase erlebte ich römisch 40 als empathisch und offen für neue Erfahrungen. Durch seine persönliche Reife ist ihm die Bedeutung eines Bildungsabschlusses bewusst und dementsprechend verfolgt er dieses Ziel mit Fleiß und Ernst-haftigkeit. Seine ruhige besonnene Art ist ein guter Ausgleich in der Gruppe. Seine Anwesenheitsquote und Mitarbeit im Unterricht sind vorbildlich.

Wir möchten XXXX unsere besten Wünsche für die weitere Behandlung seines Verfahrens mit auf den Weg geben und hoffen, dass die Entscheidung in seinem Sinne positiv getroffen werden.“Wir möchten römisch 40 unsere besten Wünsche für die weitere Behandlung seines Verfahrens mit auf den Weg geben und hoffen, dass die Entscheidung in seinem Sinne positiv getroffen werden.“

Der Revisionswerber würde mit einem sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnis diese Bildungschance verweigert und aufgrund der schlechten humanitären Situation und den anstehenden Wintermonaten in Afghanistan in eine ausweglose Situation geraten. Öffentliche Interessen am Verbleib des unbescholtenen Revisionswerbers stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Unter Abwägung der privaten Interessen am Verbleib in Österreich mit den öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung wird der Verfassungsgerichtshof zum Ergebnis gelangen, dass die privaten Interessen des Revisionswerbers überwiegen.

Es wird daher beantragt, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.”

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“

Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.

Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG stattzugeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung außerordentliche Revision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W231.2305018.1.00

Im RIS seit

12.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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