Entscheidungsdatum
23.12.2025Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
,
W236 1436570-3/18E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richterin Mag. Lena BINDER über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.11.2025, W236 1436570-3/16E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richterin Mag. Lena BINDER über den Antrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.11.2025, W236 1436570-3/16E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 23.12.2025 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei folgendes an:
„dieser Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, da dem keine zwingenden öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und den Interessen des Revisionswerbers mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den RW ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Zumal ein Aufschub der Abschiebung für den Staat weit weniger schwerwiegend ist als für den RW eine vorzeitige bzw. ungerechtfertigte Abschiebung, mit der erhebliches psychisches und physisches Leid und hohe finanzielle Nachteile verbunden wären, die der RW im Falle seines späteren Obsiegens nicht mehr ersetzt bekäme. Zumal es dem RW nicht zumutbar ist, seine aufrechten und intakten sozialen, familiären und wirtschaftlichen Verbindungen in Österreich durch eine Abschiebung in die Russ. Föderation zu gefährden. Vielmehr würden dem RW irreversible Nachteile eintreten, wenn er Österreich in die Russ. Föderation verlassen müsste und seine körperliche Integrität und Gesundheit wäre möglicher Wiese massiv gefährdet und er ohne jede Existenzgrundlage. Gründe öffentlicher Sicherheit oder Ordnung stehen dem nicht entgegen bzw. überwiegen die privaten Interessen an einem Verbleib des RWs in Österreich, der durch eine Abschiebung nicht notwendiger Unbill und Gefahren für seine körperliche Unversehrtheit und Freiheit ausgesetzt werden würde. Wobei festzuhalten ist, dass der RW in geordneten Lebensverhältnissen, sowie in einer aufrechten Lebensgemeinschaft lebt und unbescholten ist und er daher der Prognose nach durch seinen Aufenthalt sicher keinen Nachteil für das öffentliche Interesse bewirkt.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer
Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“
Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.
Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG stattzugeben.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung RevisionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2025:W236.1436570.3.01Im RIS seit
24.02.2026Zuletzt aktualisiert am
24.02.2026