Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 06.12.2021 brachten die revisionswerbenden Parteien eine Revision gegen das im
Spruch: angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führten die revisionswerbenden Parteien Folgendes an: „Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Revision auf Antrag die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interes... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 06.12.2021 brachten die revisionswerbenden Parteien eine Revision gegen das im
Spruch: angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führten die revisionswerbenden Parteien Folgendes an: „Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Revision auf Antrag die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interes... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 06.12.2021 brachten die revisionswerbenden Parteien eine Revision gegen das im
Spruch: angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führten die revisionswerbenden Parteien Folgendes an: „Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Revision auf Antrag die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interes... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 28.11.2021 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im
Spruch: angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei folgendes an:„Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der VwGH auf Antrag einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller ber... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 25.11.2021 brachten die revisionswerbenden Parteien eine Revision gegen die im
Spruch: angeführten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: „Zwingende öffentliche Interessen stehen einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Ein solches zwingendes öffentliches Interesse liegt vor, wenn öffentliche Rücks... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 25.11.2021 brachten die revisionswerbenden Parteien eine Revision gegen die im
Spruch: angeführten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: „Zwingende öffentliche Interessen stehen einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Ein solches zwingendes öffentliches Interesse liegt vor, wenn öffentliche Rücks... mehr lesen...