TE Bvwg Beschluss 2021/12/6 W119 2199595-1

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Veröffentlicht am 06.12.2021
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Entscheidungsdatum

06.12.2021

Norm

VwGG §25a Abs2 Z1
VwGG §30 Abs2

Spruch


W119 2199592-1/25E

W119 2199595-1/21E

W119 2199594-1/13E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger über den Antrag von XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.10.2021, Zlen. W119 2199592-1/22E, W119 2199595-1/18E und W119 2199594-1/11E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.


Text



BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 06.12.2021 brachten die revisionswerbenden Parteien eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führten die revisionswerbenden Parteien Folgendes an:

„Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Revision auf Antrag die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den RW ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die angefochtenen Erkenntnisse sind dem Vollzug zugänglich. Die den RW bei einer Abschiebung nach Armenien drohenden gravierenden Rechtsnachteile wiegen grundsätzlich schwerer, als das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Wie dargelegt, würden die RW durch eine Abschiebung einerseits von ihrer in Österreich lebenden Schwester bzw. Schwägerin bzw. Tante, zu der sie ein sehr enges Verhältnis pflegen getrennt, andererseits von ihrem ihnen nunmehr seit deutlich mehr als neun Jahren vertrauten Umfeld in ihrer neuen Heimat Österreich. Wie ebenfalls dargelegt kennt der RW 3 Armenien nicht bzw. hat er daran keine Erinnerungen. Im Fall einer Abschiebung nach Armenien würde vor allem der RW 3 daher völlig aus seinem Leben gerissen und müsste sich in Armenien neu orientieren. Beispielsweise kann er auf Armenisch nicht lesen und schreiben, da er ausschließlich in Österreich in die Schule ging. In Armenien kennt er außer seinen Eltern niemanden.

Angesichts des verhängten Einreiseverbotes wird der RW 3 in absehbarer Zeit nicht in der Lage sein, seine Tante, seine Schulkolleg:innen und allgemein sein Zuhause in Österreich auch nur für kurze Zeit zu besuchen.

Die RW sind sozial ausgezeichnet integriert und unbescholten. Sie verfügen über eine aufrechte Meldung und wären an ihrer Meldeadresse, sowie über ihren ausgewiesenen Vertreter für die Behörden jederzeit greifbar. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde sohin auch im Fall einer Zurück- oder Abweisung der gegenständlichen Beschwerde nur zu einer geringfügigen Verzögerung des Vollzugs führen. Dem Antrag der RW auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird sohin stattzugeben sein.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“

Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.

Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Revision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W119.2199595.1.01

Im RIS seit

07.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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