TE Bvwg Beschluss 2021/8/2 W282 2175930-3

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Veröffentlicht am 02.08.2021
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Entscheidungsdatum

02.08.2021

Norm

VwGG §25a Abs2 Z1
VwGG §30 Abs2

Spruch


W282 2175930-3/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA über den Antrag von XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.05.2021, W282 2175930-3/4E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 28.07.2021 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei folgendes an:
„Der sofortige Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für den RW mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden, da ihm die Abschiebung nach Afghanistan droht. Er ist dabei der Gefahr ausgesetzt, von den Taliban verfolgt zu werden und in eine existenzbedrohende Situation zu geraten. Diesen Tatsachen stehen öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in keiner Weise entgegen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den VwGH sind daher erfüllt.“


II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer

Text


Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."

Mit angefochtenen Erkenntnis vom 31.05.2021, Zl. W282 2175930-3/4E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2021, Zl. 1052324800 – 210314692, mit dem der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz vom 06.03.2021 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, als unbegründet abgewiesen.

Mit dem unter diesem Gesichtspunkt erstatteten Vorbringen, wonach der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre, da ihm die Abschiebung nach Afghanistan drohen würde, vermag der Revisionswerber keinen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil darzustellen. Die mit der gegenständlichen Revision angefochtene Entscheidung stellt nämlich keinen Titel für die Durchführung einer Abschiebung nach § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) dar (vgl. VwGH vom 28. Juli 2016, Ra 2016/19/0068).

Schon aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Revision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W282.2175930.3.01

Im RIS seit

05.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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