TE Bvwg Beschluss 2021/9/14 W229 2191326-1

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Veröffentlicht am 14.09.2021
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Entscheidungsdatum

14.09.2021

Norm

VwGG §25a Abs2 Z1
VwGG §30a Abs1
VwGG §30a Abs8
VwGG §38

Spruch


W229 2191326-1/22E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL über den Fristsetzungsantrag von XXXX vom 01.09.2021 betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2018, Zl. 100334303/152060487, beschlossen:

Der Fristsetzungsantrag wird gemäß § 30a Abs. 1 iVm § 30a Abs. 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 01.09.2021, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 03.09.2021, stellte der Antragsteller einen Fristsetzungsantrag im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22.02.2018 noch keine Entscheidung getroffen hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde des Beschwerdeführers mit Erkenntnis vom 03.09.2021, Zl. W229 2191326-1/20E, entschieden. Das Erkenntnis wurde der belangten Behörde am 03.09.2021 mittels elektronischer Zustellung zugestellt und beim Vertreter der antragstellenden Partei am 03.09.2021 im elektronischen Rechtsverkehr hinterlegt.

2. Gemäß § 30a Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Gemäß § 30a Abs. 8 VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.

3. Prozessvoraussetzung für einen zulässigen Fristsetzungsantrag ist, dass Fristversäumnis des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt. Im gegenständlichen Fall wurde die Entscheidung über die Beschwerde der antragstellenden Partei bereits mit Erkenntnis vom 03.09.2021, Zl. W229 2191326-1/20E, gefällt und am 03.09.2021 der belangten Behörde zugestellt. Am selben Tag, am 03.09.2021, langte ein Fristsetzungsantrag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 17.12.2014, Fr 2014/18/0033) ist ein Fristsetzungsantrag gemäß § 38 VwGG bereits dann unzulässig, wenn das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall (Erkenntnis vom 03.09.2021; elektronisch zugestellt an die belangte Behörde am 03.09.2021) - seine Entscheidung am Tag des Einlangens des Fristsetzungsantrages bei ihm erlassen hat, wobei es dafür jedenfalls ausreicht, wenn die Entscheidung (zumindest) einer Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an diesem Tag rechtswirksam zugestellt worden ist.

Im vorliegenden Fall liegt daher eine Fristversäumnis, die einen Fristsetzungsantrag rechtfertigen würde, nicht vor. Der Fristsetzungsantrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Entscheidungsfrist Fristenwahrung Fristsetzungsantrag unzulässiger Antrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W229.2191326.1.00

Im RIS seit

15.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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