TE Bvwg Beschluss 2021/11/29 W280 2236479-1

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Veröffentlicht am 29.11.2021
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Entscheidungsdatum

29.11.2021

Norm

VwGG §25a Abs2 Z1
VwGG §30 Abs2

Spruch


W280 2236478-1/18E

W280 2236476-1/12E

W280 2236479-1/10E

W280 2236477-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über den Antrag von XXXX , der gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.10.2021, Zlen. W280 2236478-1/16, W280 2236476-1/10, W280 2236479-1/8 und W280 2236477-1/8, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 25.11.2021 brachten die revisionswerbenden Parteien eine Revision gegen die im Spruch angeführten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:

„Zwingende öffentliche Interessen stehen einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Ein solches zwingendes öffentliches Interesse liegt vor, wenn öffentliche Rücksichten berührt sind, die einen unverzüglichen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses erfordern. Davon kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein, denn es werden keine Rechte Dritter durch den einstweiligen Verbleib der Revisionswerber (in einer nachteiligen Art und Weise) berührt.

Des Weiteren traten die Revisionswerber bislang auch strafrechtlich nicht in Erscheinung, sodass davon auszugehen ist, dass sie sich auch bis zur Entscheidung des VwGH über die gegenständliche außerordentliche Revision wohl verhalten.

Für die Revisionswerber würden hingegen der Vollzug der angefochtenen Entscheidungen des BVwG bzw. des BFA unverhältnismäßige und nicht wieder gutzumachende Nachteile bewirken, weil im Falle einer Rückkehr in den Kosovo zu besorgen ist, dass die minderjährigen RW 3 und RW4, welche keine sozialen Kontakte in den Kosovo haben, schwere langfristige Folgen erleiden könnten. Eine endgültige Ausweisung der Revisionswerber auf Basis der angefochtenen Entscheidungen würde daher unwiderrufliche Tatsachen schaffen, die den Revisionswerbern extrem nachteilig sind.

Die Interessensabwägung schlägt idR dann zugunsten der Betroffenen aus, wenn der ihnen durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisse drohende Nachteil im Falle des Erfolges der Revision (Aufhebung oder Entscheidung in der Sache selbst) nicht oder nur schwer rückgängig gemacht werden könnte, während vom Standpunkt der öffentlichen Interessen oder etwa auch der Interessen eines Mitbeteiligten ein Zuwarten mit der Durchsetzung des normativen Gehaltes des angefochtenen Erkenntnisses zumutbar ist (zB VwGH 10.09.1990, AW 90/17/0022). Eine Interessensabwägung ergibt daher jedenfalls, dass die Interessen der Revisionswerber an einen Aufschub des Vollzugs unzweifelhaft die öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug überwiesen.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“

Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.

Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Revision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W280.2236479.1.01

Im RIS seit

14.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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