TE Bvwg Beschluss 2021/9/20 W170 2236183-2

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Veröffentlicht am 20.09.2021
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Entscheidungsdatum

20.09.2021

Norm

VwGG §25a Abs2 Z1
VwGG §30 Abs2

Spruch


W170 2236183-2/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über den Antrag von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2021, Zl. W170 2236183-2/2E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.



Text


Begründung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. XXXX alias XXXX (in Folge: Revisionswerber) stellte nach einer Einreise Anfang Jänner 2020 am 02.01.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) vom 09.09.2020, Zl. 1256639508/200006087, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Unter einem wurde dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Iran zulässig sei. Schließlich wurde dem Revisionswerber eine zweiwöchige Frist für dessen freiwillige Ausreise gewährt. Der Bescheid wurde dem Revisionswerber am 21.09.2020 zugestellt. Die gegen diesen Bescheid erhobene, rechtzeitige Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.02.2021, Zl. W170 2236183-1/20E vollinhaltlich abgewiesen. Das Erkenntnis wurde dem Revisionswerber am 11.02.2021 zugestellt.

1.2. Am 27.05.2021 stellte der Revisionswerber abermals einen Antrag auf internationalen Schutz, dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2021, Zl. 1256639508/210698814, sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) zurückgewiesen. Dem Revisionswerber wurde ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass seine Abschiebung nach Iran zulässig sei (Spruchpunkt V.) sowie festgehalten, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht (Spruchpunkt VI.). Gegen den Revisionswerber wurde ein auf Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Der Bescheid wurde dem Revisionswerber am 15.07.2021 zugestellt.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.08.2021, Zl. W170 2236183-2/2E, als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde den Parteien am 09.08.2021 zugestellt, die gegenständliche Revision langte am 20.09.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:

„Das angefochtene Erkenntnis ist einem Vollzug zugänglich. Gegen den RW können sofort aufenthaltsbeendende Maßnahmen vollzogen werden.

Der Vollzug all dieser Maßnahmen wäre für den RW mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden. Durch die Abschiebung in den Iran wäre er genau jenen Gefahren von Eingriffen in seine Rechte ausgesetzt, deren Prüfung Gegenstand dieses Verfahrens ist.

Mit dem Vollzug der Anordnung wäre auch ein schwerer Eingriff in das Privateben des RW verbunden, da er in Österreich – wie dargelegt – mittlerweile private Bindungen begründet hat.

Es liegen keinerlei öffentliche Interessen vor, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen. Der RW führt ein tadelloses Leben.

Eine Gefährdung öffentlicher Interessen durch seinen Aufenthalt in Österreich ist nicht zu befürchten.

Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 VwGG für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung liegen somit vor.

Der RW stellt sohin an das Verwaltungsgericht und an den Verwaltungsgerichtshof den Antrag dieser Revision gemäß § 30 (2) VwGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.“

1.3. Der Revisionswerber wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, 13 Hv 39/20b, vom 15.06.2020, wegen der am 02.01.2020 und Anfang Jänner 2020 begangenen Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden, nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, wobei diese bedingt nachgesehen und eine Probezeit von drei Jahren festgesetzt wurde. Aus dem Urteil geht hervor, dass der Revisionswerber Exekutivbeamte im Zuge ihres Streifendienstes ansprach und angab ohne Papiere eingereist zu sein, dabei wurde beim Revisionswerber ein gefälschter griechischer Personalausweis gefunden und sichergestellt. Darüber hinaus ist der Revisionswerber in Österreich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat das Verwaltungsgericht bis zur Vorlage der Revision, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.

Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse – die einmalige Verurteilung wegen eines Urkundendelikts kann ein solches nicht begründen – erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.

Aus diesen Erwägungen ist dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Revision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W170.2236183.2.00

Im RIS seit

14.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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