Dem Lenker eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW wurde mit der Anzeige eines im exekutiven Außendienst stehenden Gendarmeriebeamten zur Last gelegt, am 8.9.1991 um 18,11 Uhr auf der B ** im Baustellenbereich P*********brücke ab km 30,541 Richtung R******* fahrend, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h (§52 Z10a StVO) erheblich überschrittenzu haben. In der Anzeige wurde ergänzend vermerkt, daß im Baustellenbereich zur Tatzeit nicht gearbeitet wurde. Der ausgeforschte (we... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 30.10.1992, Zl 3-****-91, wurden über die Beschuldigte M L wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z2 Gewerbeordnung 1973 gemäß §366 Gewerbeordnung 1973 eine Geldstrafe von S 5.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 5 Tagen verhängt. Gemäß §64 Abs2 des Verwaltungsstrafgesetzes wurde als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der Betrag von S 500,-- vorgeschrieben. Der Beschuldigten wird in der Tatumsch... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Anführung einer Telefonnummer wird nicht dem Erfordernis einer konkreten Tatortangabe gerecht. mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt xx vom 7. Jänner 1992, Zl 14******************, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von S 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) wegen Übertretung des §6 Abs1 lita (richtig: §3 Abs2) des NÖ Kurzparkzonenabgabegesetzes, LGBl 3706-1, verhängt. Es wird ihm angelastet, das KFZ mit dem amtlichen Kennzeichen W******* am 27. Mai 1991 um 12,53 Uhr in xx, Hauptplatz, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Parkschein u... mehr lesen...
Beachte Verweis auf VwSlg 11069 A/1983; VwSlg 11143 A/1983; VwSlg 11466 A/1984; VwGH v. 14.1.1993, Zl. 92/09/0294. Rechtssatz: Keine hinreichend konkretisierte Verfolgungshandlung iSd § 44a Z. 1 iVm § 74 Abs. 1 lit. c und § 9 Abs. 1 lit. a LMG, wenn nicht schon im
Spruch: , sondern erst in der
Begründung: des angefochtenen Straferkenntnisses ausgeführt wird, inwiefern das Inserat auch gesundheitsbezogene Angaben enthielt. Keine Spruchkorrektur durch den UVS trotz offener Verfolgungsverj... mehr lesen...
Rechtssatz: Wurden nur Teile eines Platzes zur Kurzparkzone erklärt, dann entspricht die Bezeichnung des Platzes als Tatort für eine Übertretung des NÖ Kurzparkzonenabgabegesetzes mangels ausreichender Konkretisierung nicht dem §44a Z1 VStG. mehr lesen...
Rechtssatz: Keine Spruchkorrektur durch den UVS trotz offener Verfolgungsverjährungsfrist, wenn die belangte Behörde nicht in der Lage ist, einen Tatvorwurf in grammatikalischer und inhaltlicher Hinsicht zweifelsfrei zum Ausdruck zu bringen, weil dem UVS nicht die Aufgabe zukommt, den Tatvorwurf neu zu formulieren. Aufhebung. Schlagworte Rechtsfahrordnung; Fahrstreifenwechsel. mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 15. September 1992, Zl 3-****-92, wurde die Beschuldigte M S wegen Übertretung (Übertretungen) nach §370 iVm §367 Z43 der Gewerbeordnung 1973 gemäß §367 Einleitungssatz Gewerbeordnung 1973 eine Geldstrafe von je nicht erfülltem Auflagenpunkt von S 500,--, insgesamt S 6.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Arreststrafe je nicht erfülltem Auflagenpunkt von 24 Stunden, insgesamt 12 Tage, verhängt. Gemäß §64 des Verwaltungsstrafgese... mehr lesen...
Beachte Ebenso Senat-WB-93-015 Rechtssatz: Bei Bestrafung wegen Begehung eines fortgesetzten Deliktes ist der Tatzeitraum zu bezeichnen. Die Angabe des Feststellungszeitpunktes reicht nicht aus. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 2. Dezember 1992, wurde der Beschuldigte R G wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z2 Gewerbeordnung 1973 gemäß §366 Einleitungssatz Gewerbeordnung 1973, mit einer Geldstrafe von S 20.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von vier Wochen, bestraft. Gemäß §64 des Verwaltungsstrafgesetzes wurde als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz der Betrag von S 2.000,--... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 16. Oktober 1992 wurde über den Beschuldigten H B wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z4 Gewerbeordnung 1973 gemäß §366 Einführungssatz GewO 1973 eine Geldstrafe von S 5.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 5 Tagen verhängt. Gemäß §64 Abs2 VStG wurde als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens der Betrag von S 500,-- festgelegt. Aus der Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft xx vom 16. Oktobe... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten Dipl Ing A Z wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z3 Gewerbeordnung 1973, sowie §9 Abs2 des Verwaltungsstrafgesetzes, gemäß §366 Einleitungssatz Gewerbeordnung 1973 eine Geldstrafe von S 30.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Wochen verhängt. Gemäß §64 des Verwaltungsstrafgesetzes wurde als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens der Betrag von S 3.000,-- festgesetzt. Die Tat... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei fortgesetzten Delikten bedarf es grundsätzlich der Anführung des Anfanges und des Endes des Tatzeitraumes. Durch die bloße Angabe des Datums der Feststellung der inkriminierten Handlungsweise erfolgte die Bestrafung wegen der Begehung eines fortgesetzten Deliktes in einem nicht näher bezeichneten Tatzeitraum. mehr lesen...
Rechtssatz: Bei Bestrafung wegen Begehung eines fortgesetzten Deliktes ist der Tatzeitraum zu bezeichnen. Die Angabe des Feststellungszeitpunktes reicht nicht aus. mehr lesen...
Rechtssatz: Wurden bei einer mündlichen Bescheidverkündung sowohl die Strafanzeige als auch die Aufforderung zur Rechtfertigung vorgehalten, dann sind sie Bestandteil des Spruches. mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 23. September 1992, Zl 3- -92, wurde über den Beschuldigten S A wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z2 Gewerbeordnung 1973, begangen dadurch, daß er im Standort P, Hstraße , an 15 Personen Getränke gegen Entgelt verabreicht und somit eine Tätigkeit ausgeübt habe, die nur im Rahmen des konzessionierten Gastgewerbes zulässig sei, somit das konzessionierte Gastgewerbe betrieben habe, obwohl er nicht im Besitz einer Konzession für die Au... mehr lesen...
Rechtssatz: Durch den Vorwurf, "an 15 Personen Getränke gegen Entgelt verabreicht" zu haben, wird eine Übertretung des §366 Abs1 Z2 Gewerbeordnung 1973 nicht im Sinne des §44a Z1 VStG umschrieben. Es könnte sich auch um eine nicht der Gewerbeordnung unterliegende Tätigkeit bzw um eine gemäß §190 der Gewerbeordnung nicht der Konzessionspflicht unterliegende gewerbliche Nebentätigkeit handeln. mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion xx vom 19. Oktober 1992, Zl St ****/92, wurde der Beschuldigte der Übertretung des §103 Abs1 Ziff1 KFG 1967 in Verbindung mit §101 Abs1 lita KFG 1967 schuldig befunden und über ihn gemäß §134 Abs1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von S 12.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Tage) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Sattelkraftfahrzeuges, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *******8 und den Sattelanhänger... mehr lesen...
Mit dem Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion xx vom 11. Dezember 1992, Zl St ****/92, wurde der Beschuldigte laut Spruch: der Übertretung des §103 Abs1 Ziff1 KFG 1967 in Verbindung mit §101 Abs1 lita KFG 1967 für schuldig befunden und über ihn gemäß §134 Abs1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von S 10.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Tage und 12 Stunden) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Sattelkraftfahrzeuges, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem behördlichen Kennze... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion xx vom 10. März 1992, Zl St ***/92, wurde der Beschuldigte laut Spruch: der Übertretung des §103 Abs1 Z1 KFG in Verbindung mit §101 Abs1 lita KFG 1967 für schuldig befunden und über ihn gemäß §134 Abs1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 15 Tage) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Sattelkraftfahrzeuges, bestehend aus dem Sattelfahrzeug ******* und dem Sattelanhänger *****H nicht dafür gesorgt hat, ... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion xx vom 15. Mai 1992, Zl ****/92, wurde der Beschuldigte laut Spruch: der Übertretung des §103 Abs1 Z1 KFG 1967, in Verbindung mit §101 Abs1 lita KFG 1967 für schuldig befunden und über ihn gemäß §134 Abs1 KFG 1967, eine Geldstrafe in der Höhe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Kraftwagenzuges, bestehend aus dem Lastkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen ********5 und dem Anhängewage... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion xx vom 4. November 1992, Zl St ****/92, wurde der Beschuldigte laut Spruch: der Übertretung des §103 Abs1 Z1 KFG in Verbindung mit §101 Abs1 lita KFG 1967 für schuldig befunden und über ihn gemäß §134 Abs1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von S 25.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 25 Tage) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Sattelkraftfahrzeuges, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ******* und den Sattela... mehr lesen...
Rechtssatz: Fehlende Angabe der Straßenkilometrierung begründet mangelhafte Tatkonkretisierung iSd § 44a Z. 1 VStG iVm § 6 Abs. 10 KFG bzw. § 18 Abs. 1 KFG. Wird dem Berufungswerber eine Anstiftung zur Last gelegt, so hat sich die Tatzeitangabe auf den Zeitpunkt der Anstiftung und nicht auf jenen der Tatbegehung zu beziehen. Stattgabe. mehr lesen...
Rechtssatz: Keine Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs. 2 VStG, wenn in der Niederschrift kein Hinweis darauf, zu welchem sachverhaltsbezogenen Tatvorwurf die Einvernahme des Berufungswerbers erfolgte, enthalten ist bzw. diese Vernehmung nicht von der ersuchten Behörde selbst, sondern lediglich von deren Hilfsorgan durchgeführt wurde. Keine Spruchkorrektur durch den UVS, wenn zwischenzeitlich Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Läßt sich die Identität der widerrechtlich beschäftigten Auslän... mehr lesen...
Rechtssatz: Als verjährungsunterbrechende Verfolgungsschritte gelten alle Handlungen der Behörde, die nach Art und Bedeutung die Absicht der Behörde zum Ausdruck bringen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden Verdacht auf eine im Verwaltungsstrafgesetz vorgeschriebene Weise zu prüfen, wobei eine Verfolgungshandlung nur dann die Verjährung unterbricht, wenn sie sich auf alle der Bestraftung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente bezogen hat. Bei der Umschre... mehr lesen...
Rechtssatz: Es sind wesentliche Tatbestandsmerkmale nach § 80 Abs 1 Forstgesetz, daß in einem hiebsunreifen Hochwald ein Kahlhieb oder eine über das pflegliche Ausmaß hinausgehende Einzelstammentnahme vorgenommen wurde. Dies geht aus der Erwähnung, daß auf einer Fläche von 0,2 - 0,3 ha nicht hiebsreife Fichten gefällt wurden, nicht hervor, da darin weder auf einen hiebsunreifen Hochwaldbestand, noch im Falle einer Einzelstammentnahme auf den zurückgebliebenen Überschirmungsprozentsatz hing... mehr lesen...
Rechtssatz: Es ist ein wesentliches Tatbestandsmerkmal nach § 5 Abs 1 Stmk Kehrordnung, daß der Eigentümer bzw Verfügungsberchtigte der zu reinigenden Anlage nicht dafür gesorgt hat, daß die Reinigung an dem gemäß § 4 Abs 1 und 3 leg cit festgelegten Tag ordnungsgemäß durchgeführt werden konnte. Schlagworte Tatbestandsmerkmal mehr lesen...
Beachte Verweis auf VwSlg 11894A/1985; VwGH v. 14.1.1993, Zl. 92/09/0294; VwSen-260022 v. 6.7.1992. Rechtssatz: Fehlende Konkretisierung im Hinblick auf den Tatvorwurf des Nichtnachkommens der Reinigungspflicht gemäß § 3 Abs. 1 ZuckerwarenHVO sowie des Nichtvorhandenseins von Auffangmulden nach § 1 Abs. 2 ZuckerwarenHVO widerspricht § 44a Z. 1 VStG. Nichtanführung der verletzten Verwaltungsvorschrift widerspricht § 44a Z. 2 VStG. Keine hinreichende Konkretisierung des Vorwurfes der Ü... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Verfolgungshandlung unterbricht nur dann die Verjährung, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente bezogen hat. Dazu gehört auch, daß Tatort und Tatzeit entsprechend dem konkreten Fall möglichst präzise anzugeben sind. Diesem Erfordernis ist in Ansehung des Tatortes dann nicht entsprochen, wenn im erstinstanzlichen Verfahren der Vorwurf einen Hirsch in einem bestimmten Jagdgebiet geschossen zu haben, nicht zur Last gelegt wurde. Eine Spru... mehr lesen...
Rechtssatz: Tatzeitumschreibung mit "Ende September" genügt im Hinblick auf den Vorwurf der Übertretung des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG nicht den Anforderungen des § 44a Z. 1 VStG; ebensowenig die Bezeichnung der unerlaubt beschäftigten Ausländer mit "ein Jugoslawe" und "der Ghanese Kwaku BAAH", wobei insbesondere hinsichtlich letzterer Person eine weitere Spezifizierung (Geburtsdatum, Wohnanschrift) erforderlich gewesen wäre, um die entsprechend durchschnittlichem sprachlichen Erfahrun... mehr lesen...