Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 10. Juli 1992, 3-***-92, wurde über den Beschuldigten R P wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z4 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß §366 Abs1 GewO 1973 eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von S 100,-- auferlegt. Die Tatbeschreibung im Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses h... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 10. Juli 1992, 3-***-92, wurde über den Beschuldigten R P wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z4 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß §366 Abs1 GewO 1973 eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von S 100,-- auferlegt. Die Tatbeschreibung im Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses h... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 10. Juli 1992, 3-***-92, wurde über den Beschuldigten R P wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z4 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß §366 Abs1 GewO 1973 eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von S 100,-- auferlegt. Die Tatbeschreibung im Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses h... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein allfälliges Zuwiderhandeln gegen einen Bescheid, mit dem eine Gewerbeberechtigung erteilt worden ist, kann nicht in ein unzulässiges - weil nicht genehmigtes - Ändern einer "genehmigten gewerblichen Betriebsanlage" umgedeutet werden. mehr lesen...
Rechtssatz: Ein allfälliges Zuwiderhandeln gegen einen Bescheid, mit dem eine Gewerbeberechtigung erteilt worden ist, kann nicht in ein unzulässiges - weil nicht genehmigtes - Ändern einer "genehmigten gewerblichen Betriebsanlage" umgedeutet werden. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Änderung einer Betriebsanlage und deren Betrieb nach erfolgter Änderung bedarf nur dann einer Genehmigung, wenn es zur Wahrung der in §74 Abs2 GewO 1973 umschriebenen Interessen erforderlich ist. mehr lesen...
Rechtssatz: Keine hinreichende Konkretisierung iSd § 44a iVm § 66 AzetylenV, wenn sich der Tatvorwurf nicht darauf bezieht, daß der Gasschlauch nicht gut instand gehalten war, sondern nur darauf, daß dessen Ummantelung rissig und porös war. Stattgabe. mehr lesen...
Rechtssatz: Aus dem
Spruch: des Straferkenntnisses muß hervorgehen, welcher Deliktsfall (Ändern der Betriebsanlage oder Betreiben nach erfolgter Änderung) dem Beschuldigten angelastet wird. mehr lesen...
Rechtssatz: Nicht jede Änderung einer genehmigten Betriebsanlage und deren Betrieb nach erfolgter Änderung ist genehmigungspflichtig. mehr lesen...
Rechtssatz: Keine hinreichende Konkretisierung iSd § 44a Z. 1 iVm § 366 Abs. 1 Z. 1 GewO, wenn die belangte Behörde im
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses weder die von ihr als Anmeldungsgewerbe gewertete Tätigkeit näher umschreibt noch diese Tätigkeit im Hinblick auf das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit spezifiziert. Stattgabe. mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 1. April 1992, 3-*****-91, wurde über den Beschuldigten im Punkt I.2. wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z3 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß §366 Abs1 Einleitungssatz GewO 1973 eine Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage 18 Stunden) verhängt. In diesem Strafbescheid wird dem Beschuldigten angelastet "zumindest am 27. Juni 1991, 13,00 bis 14,00 Uhr, und am 9. Dezember 1991 in G******** ... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 22. Juni 1992, 3-****-91, wurde über den Beschuldigten E W wegen Übertretung nach §367 Z26 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) (Nichterfüllung von 14 bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagen) eine Geldstrafe von insgesamt S 7.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: insgesamt 168 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde ihm die Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von S 700,-- auferlegt. In diesem Strafbe... mehr lesen...
Rechtssatz: Sowohl die konsenslose Errichtung einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage, als auch deren darauffolgender Betrieb stellen "fortgesetzte Delikte" dar. Das bedeutet, daß es der Angabe eines Tatzeitraumes bedurft hätte, wann die "Errichtung" der genehmigungspflichtigen Betriebsanlage abgeschlossen worden ist und wann mit deren "konsenslosen Betrieb" begonnen worden ist. mehr lesen...
Rechtssatz: Es muß aus dem
Spruch: des Straferkenntnisses hervorgehen, worin die Nichterfüllung der einzelnen Auflagepunkte gelegen ist. Die bloße Wiedergabe des Wortlautes der einzelnen Auflagepunkte reicht nicht aus, die Behörde hat die Umstände darzustellen, die sie dazu veranlaßt hat, von einem strafbaren Verhalten des Beschuldigten auszugehen. mehr lesen...
Rechtssatz: Bei fortgesetzten Delikten bedarf es grundsätzlich der Anführung des Anfanges und des Endes des Tatzeitraumes. Durch die bloße Angabe des Datums der Feststellung der inkriminierten Handlungsweise erfolgte die Bestrafung wegen der Begehung eines fortgesetzten Deliktes in einem nicht näher bezeichneten Tatzeitraum. mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 20. Mai 1992, 3-****-91, wurde über den Beschuldigten S U wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z1 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß §366 Abs1 GewO 1973 eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe : 72 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines Kostenbeitrages für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von S 200,-- auferlegt. In diesem Strafbescheid wird ihm angelastet, am 3. März 1991 um 10,50 Uhr auf dem Ar... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des §20 Abs1 iVm §99 Abs3 lita StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden) verhängt. In diesem Straferkenntnis wurde als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte am 23. Mai 1991 gegen 07,00 Uhr in K auf der Sstraße, Höhe Haus Nr 101, Fahrtrichtung Stadtmitte, als Lenker des PKW N ***.**9 die Fahrgeschwindigkeit nicht den gegebenen oder durch Straßenverkehrszei... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des §20 Abs1 iVm §99 Abs3 lita StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt. In diesem Straferkenntnis wurde als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte am 16. September 1991 um 20,15 Uhr im Gemeindegebiet von L************* auf der A ** beim Straßenkilometer 19,139 in Fahrtrichtung Wien die Fahrgeschwindigkeit seines PKW N ***.**6 nicht den gegebenen... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Bisamratte ist kein Wild iSd OöJagdG, weil eine diesbezügliche Aufzählung im OöJagdG fehlt. Aufhebung, wenn sich der
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses explizit nur darauf bezieht, daß die verbotene Falle zum Zweck der Bisamrattenjagd aufgestellt war. Keine Spruchkorrektur durch UVS trotz offener Verfolgungsverjährungsfrist. Stattgabe. mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen den Berufungswerber das Straferkenntnis vom 16. Juni 1992, Zl 3-****-91, erlassen. Darin wurde ihm zur Last gelegt, daß er am 28. Juni 1991 gegen 11,40 Uhr im Gemeindegebiet von L************* auf der A **, Richtungsfahrbahn K********* ca bei km 11,500 auf Höhe der mittleren Abfahrt L************* als Lenker des Kombi Citroen W ***** B 1. ca bei km 11,500 ein überholendes, mehrspuriges Kraftfahrzeug, das beim Überholen bereits den dritten (linken)... mehr lesen...
Beachte Verweis auf VwSlg 8757 A/1975. Rechtssatz: Schutzzweck der §§ 1 und 2 HundemarkenV liegt darin, die Gefahr des Ausbruches der Wutkrankheit zu minimieren bzw. deren Verbreitung zu hindern. Annahme der Fortgeltung dieser Verordnung nur gerechtfertigt, wenn zum Tatzeitpunkt zumindest eine latente Gefahr für den Ausbruch oder die Verbreitung der Wutkrankheit unverändert besteht. Fehlende diesbezügliche Ermittlungen und Vorhaltungen iSd § 44a Z. 1 VStG seitens der Erstbehörde könn... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Konkretisierungsgebot bedeutet, daß es nicht ausreicht, den bloßen Gesetzeswortlaut unter Anführung der Tatzeit und des Tatortes wiederzugeben, sondern daß die Tat entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Falles zu individualisieren ist, wobei der Umfang der notwendigen Konkretisierung vom einzelnen Tatbild abhängt. Eine, die Verfolgungsverjährung ausschließende Verfolgungshandlung muß sich daher auf sämtliche im konkreten Fall erforderlichen Tatbestandsmerkmale bezieh... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird dem Beschuldigten eine bestimmte Tatzeit vorgehalten und gelingt der Beweis, daß zu diesem vorgehaltenen Zeitpunkt der Beschuldigte sich auf Urlaub im Ausland aufhielt, ist das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, weil die Konkretisierung der Tat durch die Tatzeit, insbesondere die Feststellung der Uhrzeit, vor allem dann von Bedeutung ist, wenn der Berufungswerber einen Alibibeweis geboten hat, mit diesem auch durchdrang und dann dem Beschuldigten der Tatvorwurf nicht ... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 26.01.1993, Zl 3-*****-91, wurden über den Berufungswerber L L wegen Übertretung gemäß §9 VStG, §366 Abs1 Z2 iVm §189 Abs1 Z2 GewO 1973, gemäß §366 Abs1 Z2 GewO 1973 eine Geldstrafe von S 3.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 72 Stunden verhängt. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz wurde gemäß §64 Abs2 des Verwaltungsstrafgesetzes der Betrag von S 300,-- vorgeschrie... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Falle der Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist die Erstbehörde nicht gehalten, auch der Beschuldigten Parteiengehör zu gewähren, wenn deren Rechtsvertreter Akteneinsicht genommen hat. Keine Mutwillensstrafe trotz aktenwidriger Behauptung der Nichtgewährung des Parteiengehörs gegen die Beschuligte bzw. deren Rechtsvertreter, weil dies gemäß § 33 Abs. 3 VStG ausgeschlossen ist. Hinreichende Konkretisierung iSd § 44a Z. 1 VStG, wenn der Beschuldigten zur Last gelegt wird, di... mehr lesen...
Rechtssatz: Keine hinreichende Konkretisierung iSd § 44a Z. 1 VStG, wenn im Hinblick auf die zwischen dem Abfallgesetz des Bundes und jenem des Landes erforderliche Abgrenzung im
Spruch: nicht angeführt ist, inwiefern Altautos etc. "gefährliche Abfälle" iSd § 39 Abs. 1 lit. b Z. 10 AWG darstellen. Holzzaun als unbewegliche Sache kein Abfall iSd § 2 Abs. 1 AWG. Stattgabe. mehr lesen...
Rechtssatz: Keine hinreichende Konkretisierung iSd § 44a Z. 1 VStG, wenn im
Spruch: als Tatzeitraum "seit mehreren Jahren" angeführt wird. Stattgabe. mehr lesen...
Rechtssatz: Ausreichende Konkretisierung des Tatvorwurfes nach § 52 lit. a Z. 10a StVO iVm § 44a Z. 1 VStG, wenn sich im
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses die Angabe "bei Strkm. 83,160" findet, selbst wenn die Radarmessung tatsächlich bei Strkm. 83,167 stattgefunden hat, weil der Berufungswerber durch diese minimale Differenz weder in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt noch der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist. Abweisung. mehr lesen...
Rechtssatz: Scheint im Straferkenntnis weder der Hinweis auf, ob der Beschuldigte die ihm angelastete Tat in eigener Verantwortung oder als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer Gesellschaft zu verantworten hat, noch von welchen Strafzumessungsgründen die Erstinstanz bei der Festsetzung der verhängten Strafe ausgegangen ist, so ist das Straferkenntnis der belangten Behörde mit Rechtswidrigkeit belastet und ist der Berufungsbehörde mit Rücksicht auf die Bestimmungen des § 31 Abs 3... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Konkretisierungsgebot des § 44a VStG erfordert auch die genaue Beschreibung des Tatortes in der die Verjährung unterbrechenden Verfolgungshandlung. Der Tathinweis "Triester Straße (B 83), Höhe Neulandskron" ist dann nicht konkret genug, wenn durch Ortsaugenschein der Berufungsbehörde festgestellt wird, daß die Triester Straße (B 83) im Ortsgebiet von Villach über eine Strecke von zumindest 1,3 km südlich des Ortsteiles Neulandskron verläuft (Einstellung des Verfahrens wegen... mehr lesen...