Entscheidungen zu § 44a VStG

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Entscheidungen 1.711-1.740 von 1.866

RS UVS Oberösterreich 1993/05/12 VwSen-210018/2/Ga/Shn

Beachte Verweis auf VwGH v. 15.2.1984, Zl. 83/01/0119. Rechtssatz: Keine Bedenken gegen die Verwendung des Begriffes "sofort" im Zusammenhang mit einem baupolizeilichen Auftrag wegen allfälliger Unbestimmtheit. Die Strafbarkeit des Hauseigentümers nach § 68 Abs. 1 lit. i OöBauO ist nicht durch rechtliche Hindernisse - wie etwa das Bestehen eines Mietvertrages - gehindert. Abweisung. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 12.05.1993

RS UVS Oberösterreich 1993/05/11 VwSen-100817/11/Weg/Ri

Rechtssatz: Keine Strafbarkeit, wenn die Erstbehörde dem Berufungswerber aktenwidrig zur Last gelegt hat, eine durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten zu haben, er tatsächlich aber die gesetzlich festgelegte Geschwindigkeitsbeschränkung im Ortsgebiet übertreten hat. Keine Spruchkorrektur durch den UVS wegen zwischenzeitlich eingetretener Verfolgungsverjährung. Stattgabe. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 11.05.1993

TE UVS Niederösterreich 1993/05/06 Senat-KO-92-061

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin wegen Übertretung des §15 Abs4 iVm §99 Abs3 lita StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden) verhängt. In diesem Straferkenntnis wurde als erwiesen angesehen, daß die Beschuldigte am 31. Dezember 1991 gegen 22,30 Uhr im Gemeindegebiet von O*********** auf der W*******straße (Landeshauptstraße **) beim Straßenkilometer 14,8 in Fahrtrichtung O*********** als Lenkerin des PKW **-*... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 06.05.1993

RS UVS Niederösterreich 1993/05/06 Senat-KO-92-061

Rechtssatz: Bei einer Übertretung nach §15 Abs4 StVO 1960 genügt ein Bescheidspruch nur dann dem Erfordernis des §44a Z1 VStG, wenn er den tatsächlich eingehaltenen seitlichen Abstand entfernungsgemäß (in Form einer bestimmten Zahl oder einer Bandbreite zwischen zwei Zahlen) angibt. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Niederösterreich | 06.05.1993

TE UVS Niederösterreich 1993/05/05 Senat-GD-92-039

Unter Punkt 3) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft xx vom 5.3.1992, Zl 3-****-91, wurde gemäß §8 Abs2 NÖ Spielautomatengesetz eine Geldstrafe von S 1.200,-- verhängt.   Gemäß §64 Abs2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 wurde als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens I. Instanz der Betrag von S 120,-- vorgeschrieben.   Die Tatumschreibung im Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses zu Punkt 3) lautet folgendermaßen:   "Zeit: 4.4.1991 bis 19,45 Uhr Ort: "L** V**** Halle",... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 05.05.1993

RS UVS Niederösterreich 1993/05/05 Senat-GD-92-039

Rechtssatz: §8 Abs1 lita NÖ Spielautomatengesetz beinhaltet drei verschiedene Straftatbestände (Aufstellung verbotener Spielautomaten, Betrieb verbotener Spielautomaten, Gewinnauszahlung im Zusammenhang mit dem Betrieb bewilligter Spielautomaten). Im
Spruch: eines Straferkenntnisses muß daher die Tat so umschrieben sein, daß die Zuordnung zu einem dieser Tatbestände möglich ist. Wird die Aufstellung bzw der Betrieb eines verbotenen Spielautomaten vorgeworfen, ist überdies eine Konkretisier... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Niederösterreich | 05.05.1993

RS UVS Niederösterreich 1993/05/05 Senat-GD-92-039

Rechtssatz: Gemäß §3 NÖ Spielautomatengesetz sind die Aufstellung und der Betrieb von Geldspielautomaten sowie von Spielautomaten, deren Benützung eine Geringschätzung der Menschenwürde, eine Verrohung oder Verletzung sittlichen Empfindens zur Folge haben können oder die Kriegshandlungen darstellen, verboten. Wird ein Verstoß gegen diese Bestimmung angelastet, dann bedarf es einer Konkretisierung dahingehend, weshalb es sich bei dem betroffenen Automaten um einen im Sinne des NÖ Spielautom... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Niederösterreich | 05.05.1993

TE UVS Wien 1993/05/04 03/20/1237/93

Begründung: Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe es als Verantwortlicher und somit als zur Vertretung des Zulassungsbesitzers des KFZ mit dem Kennzeichen M-40 der H GesmbH, nach außen Berufener, unterlassen der Behörde auf schriftliches Verlangen vom 19.1.1993, zugestellt am 22.1.1993, innerhalb der Frist von zwei Wochen Auskunft zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 6.4.1992 um 20.45 Uhr in M verwendet hat und habe dadurch gegen §103 Abs2 K... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 04.05.1993

RS UVS Wien 1993/05/04 03/20/1237/93

Rechtssatz: Es ist zulässig, den Beschuldigten in einem Verwaltungsstrafverfahren auch nach Einleitung des Strafverfahrens wegen einer Übertretung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften als Zulassungsbesitzer gemäß §103 Abs2 KFG 1967 aufzufordern, den Lenker des auf ihn zugelassenen Fahrzeuges zur entsprechenden Tatzeit am Tatort bekanntzugeben. Einer solchen Lenkeranfrage hat der Zulassungsbesitzer, will er sich nicht der verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung wegen Übertretung des §102 ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 04.05.1993

RS UVS Kärnten 1993/04/28 KUVS-655/3/93

Rechtssatz: Weist der
Spruch: eines forstrechtlichen Straferkenntnisses erster Instanz solche Mängel auf, daß der inhaltliche Verwaltungsstrafrechtsvorwurf nicht oder nur schwer erkennbar ist, die nötigen verba legalia nicht aufweist und auch noch mit einem rechtskräftigen Bewilligungsbescheid zur Errichtung einer forstlichen Bringungsanlage in einem inhaltlichen Spannungsverhältnis steht, ist mit Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vorzugehen (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 28.04.1993

TE UVS Niederösterreich 1993/04/27 Senat-GF-92-096

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 20. Mai 1992, 3-****-91, wurde über H R wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z1 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß §366 Abs1 GewO 1973 eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt und ihm ein Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren von S 200,-- vorgeschrieben. In diesem Straferkenntnis wird ihm angelastet, am 3. März 1991 um 08,20 Uhr in G************** auf dem Areal des Autokinos ... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 27.04.1993

TE UVS Niederösterreich 1993/04/27 Senat-MD-92-083

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschudigten zur Last gelegt, er habe als Verantwortlicher gemäß §9 VStG der Firma R-E-GesmbH, S**************, für den PKW N ***.**1, über schriftliche Anfrage der Bezirkshauptmannschaft xx vom 13.11.1991 (RS-Zustellung: 19.11.1991, Aufgabe der daraufhin erteilten Lenkerauskunft: 22.11.1991) nicht innerhalb von zwei Wochen darüber Auskunft erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug am 5.8.1991 um 9,05 Uhr, im Ortsgebiet von K************** auf der La... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 27.04.1993

RS UVS Vorarlberg 1993/04/27 1-382/92

Beachte VwGH 2.7.1992, Zl. 88/04/0057 Rechtssatz: Um den Erfordernissen der zuletzt genannten Gesetzesstelle zu entsprechen, hat der
Spruch: eines Straferkenntnisses die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale möglich ist und die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Nach dem diesbez... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Vorarlberg | 27.04.1993

RS UVS Oberösterreich 1993/04/26 VwSen-220427/5/Kl/Rd

Rechtssatz: Keine hinreichende Konkretisierung iSd § 44a Z. 1 VStG, wenn im
Spruch: des Straferkenntnisses nicht jene Umstände angeführt sind, die die Genehmigungspflicht nach § 74 GewO begründen.
Spruch: des Straferkenntnisses ist in seiner Gesamtheit zu betrachen, d.h., daß eine Mehrheit von an sich selbständigen, nacheinander gesetzten Handlungen, von denen jede für sich den Tatbestand desselben Deliktes erfüllt und die in einem zeitlichen Zusammenhang stehen und von einem einheitlichen W... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 26.04.1993

RS UVS Oberösterreich 1993/04/23 VwSen-230189/2/Gf/Hm

Rechtssatz: Keine taugliche Verfolgungshandlung mangels Außenwirkung, wenn jeglicher Nachweis darüber fehlt, daß dem Beschuldigten die Ausdehnung des Tatvorwurfes durch die im Wege der Amtshilfe ersuchte Behörde auch tatsächlich und in einer dem § 44a Z. 1 VStG entsprechenden Weise zur Kenntnis gebracht wurde. Nichtnachweisbarkeit der Tat ist anzunehmen, wenn sich der einzige Zeuge schon im erstbehördlichen Verfahren nicht mehr an die erforderlichen Einzelheiten des Sachverhaltes zu erinne... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 23.04.1993

RS UVS Kärnten 1993/04/22 KUVS-1519-1520/3/92

Rechtssatz: Enthält das erstinstanzliche Straferkenntnis im
Spruch: nicht das gesetzte konkrete tierquälerische Verhalten, wobei in erster Linie ausschlaggebend ist, daß der Hinweis, wodurch Schmerzen verursacht und welche konkreten Leiden gegeben waren, fehlt, und auch keine Darstellung gegeben wird, warum für die tierärztliche Betreuung nicht gesorgt wurde, erfüllt der
Spruch: des erstinstanzlichen Straferkenntnisses nicht die Voraussetzungen des § 44a Z 1 VStG (Einstellung des Verfahrens)... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 22.04.1993

TE UVS Niederösterreich 1993/04/21 Senat-WM-93-003

Mit Straferkenntnis des Bügermeisters der Stadt xx vom 16.12.1991, Zl 14/************* wurde über den Beschuldigten R S wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z2 iVm §189 Abs1 Z3 und 4 GewO 1973, BGBl Nr 50/74 idF BGBl Nr 254/89, gemäß §366 Abs1 GewO 1973 eine Geldstrafe von S 5.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 5 Tagen verhängt.   Gemäß §64 VStG wurde als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz der Betrag von S 500,-- vorgeschriebe... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 21.04.1993

TE UVS Niederösterreich 1993/04/20 Senat-GF-92-082

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 3. April 1992, 3-****-92, wurde über den Beschuldigten J O wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z1 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß §366 Abs1 GewO 1973 eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt. In diesem Strafbescheid wird ihm angelastet, am 22. März 1992 um 08,15 Uhr auf dem Gelände des Autokinos in G************** "ein Anmeldungsgewerbe (Handelsgewerbe) dadurch ausgeübt zu haben, d... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 20.04.1993

TE UVS Niederösterreich 1993/04/20 Senat-GF-92-080

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 16. April 1992, 3-****-92, wurde über den Beschuldigten L P wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z1 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß §366 Abs1 GewO 1973 eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt. In diesem Strafbescheid wird ihm angelastet, am 22. März 1992 um 08,10 Uhr auf dem Gelände des Autokinos in G************** "ein Anmeldungsgewerbe (Handelsgewerbe) dadurch ausgeübt zu haben, ... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 20.04.1993

TE UVS Niederösterreich 1993/04/20 Senat-GF-92-084

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 16. April 1992, 3-****-92, wurde über die Beschuldigte J M wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z1 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß §366 Abs1 GewO 1973 eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt. In diesem Strafbescheid wird ihr angelastet, am 22. März 1992 um 10,00 Uhr auf dem Gelände des Autokinos in G************** "ein Anmeldungsgewerbe (Handelsgewerbe) dadurch ausgeübt zu haben, d... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 20.04.1993

TE UVS Niederösterreich 1993/04/20 Senat-GF-92-081

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 16. April 1992, 3-****-92, wurde über den Beschuldigten L P wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z1 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß §366 Abs1 GewO 1973 eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt. In diesem Strafbescheid wird ihm angelastet, am 29. März 1992 um 09,30 Uhr auf dem Gelände des Autokinos in G************** "ein Anmeldungsgewerbe (Handelsgewerbe) dadurch ausgeübt zu haben, ... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 20.04.1993

RS UVS Niederösterreich 1993/04/20 Senat-GF-92-082

Beachte Ebenso Senat-GF-92-075, Senat-GF-92-076, Senat-GF-92-080, Senat-GF-92-081, Senat-GF-92-084 Rechtssatz: Wird im
Spruch: eines Straferkenntnisses nicht zum Ausdruck gebracht, das Fehlen welcher Gewerbeberechtigung zum Vorwurf gemacht wird, dann ist die Bestimmung des §44a Z1 VStG verletzt. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Niederösterreich | 20.04.1993

RS UVS Oberösterreich 1993/04/20 VwSen-220255/2/Kl/Rd

Rechtssatz: Keine hinreichende Konkretisierung iSd § 44a Z. 1 VStG, wenn im
Spruch: nicht angeführt ist, daß die Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt wurde. Kein Anbieten von Tätigkeiten des Hafnergewerbes, wenn in einem Flugblatt nur der Verkauf von Kacheln, nicht aber auch das Setzen eines Kachelofens angeboten wurde. Stattgabe. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 20.04.1993

RS UVS Kärnten 1993/04/20 KUVS-187/1/93

Rechtssatz: Ein Schuldspruch nach Art IX Abs 1 Z 1 EGVG muß, um dem Erfordernis des § 44a Z 1 VStG Rechnung zu tragen, unter anderem auch zum Ausdruck bringen, durch welches konkrete Verhalten als Tatbestandsmerkmal die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört wurde. Die generelle Darstellung, der Beschuldigte hatte "eine wörtliche und tätliche Auseinandersetzung" erfüllt dieses Konkretisierungsgebot nicht, weil ein solcher Tatvorwurf noch viele Möglichkeiten offen läßt (Einstellung des V... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 20.04.1993

TE UVS Niederösterreich 1993/04/19 Senat-KO-92-034

Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen Herrn K J das Straferkenntnis vom 6. Februar 1992, Zl 3-****-91, erlassen. Darin wurde ihm zur Last gelegt, er habe am 29. März 1991 gegen 12,45 Uhr als Lenker des PKW * ******B im Gemeindegebiet von K und S auf der A ** in Fahrtrichtung St 1. im Gemeindegebiet von K unmittelbar nach der AGIP-Tankstelle ca auf Höhe des Straßenkilometers 24,400 den PKW N ******3 rechts überholt, obwohl der Lenker dieses Fahrzeuges nicht die Absicht angezeigt habe, nac... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 19.04.1993

TE UVS Niederösterreich 1993/04/15 Senat-WN-92-019

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirekion xx vom 7.2.1992, Zl St ****/91, wurde der Beschuldigte laut Spruch: der Übertretung des §103 Abs1 Z1 KFG 1967 in Verbindung mit §101 Abs1 lita KFG 1967 für schuldig befunden und über ihn gemäß §134 Abs1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Sattelkraftfahrzeuges, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen * ***.**2 und dem Sattel... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 15.04.1993

RS UVS Oberösterreich 1993/04/13 VwSen-100871/2/Sch/Rd

Rechtssatz: Keine hinreichende Tatkonkretisierung, wenn in der Tatumschreibung nicht (etwa durch Angabe einer Hausnummer) zum Ausdruck gebracht wird, auf welcher spezifischen Abstellfläche welcher Straße das Fahrzeug abgestellt war. Stattgabe. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 13.04.1993

TE UVS Niederösterreich 1993/04/08 Senat-WB-93-015

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx wurde über den Beschuldigten A T wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z4 Gewerbeordnung 1973 iVm §81 GewO 1973 gemäß §366 Einleitungssatz GewO 1973 eine Geldstrafe von S 15.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Wochen verhängt. Gemäß §64 des Verwaltungsstrafgesetzes wurde als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der Betrag von S 1.500,-- festgesetzt.   Die Tatumschreibung im Spruch: des angefochtenen ... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 08.04.1993

TE UVS Niederösterreich 1993/04/06 Senat-GF-92-075

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 26. März 1992, 3-****-92, wurde über den Beschuldigten Leopold P wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z1 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß §366 Abs1 GewO 1973 eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt. In diesem Strafbescheid wird ihm angelastet, am 8. März 1992 um 08,30 Uhr auf dem Gelände des Autokinos in G************** "ein Anmeldungsgewerbe (Handelsgewerbe) dadurch ausgeübt zu hab... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 06.04.1993

TE UVS Niederösterreich 1993/04/06 Senat-GF-92-076

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 26. März 1992, 3-****-92, wurde über die Beschuldigte P S wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z1 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß §366 Abs1 GewO 1973 eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt. In diesem Strafbescheid wird ihr angelastet, am 8. März 1992 um 08,30 Uhr auf dem Gelände des Autokinos in G************** "ein Anmeldungsgewerbe (Handelsgewerbe) dadurch ausgeübt zu haben, daß... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 06.04.1993

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