RS UVS Kärnten 1993/04/28 KUVS-655/3/93

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Veröffentlicht am 28.04.1993
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Rechtssatz

Weist der Spruch eines forstrechtlichen Straferkenntnisses erster Instanz solche Mängel auf, daß der inhaltliche Verwaltungsstrafrechtsvorwurf nicht oder nur schwer erkennbar ist, die nötigen verba legalia nicht aufweist und auch noch mit einem rechtskräftigen Bewilligungsbescheid zur Errichtung einer forstlichen Bringungsanlage in einem inhaltlichen Spannungsverhältnis steht, ist mit Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vorzugehen (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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