TE UVS Niederösterreich 1993/05/05 Senat-GD-92-039

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Veröffentlicht am 05.05.1993
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Spruch

Der Berufung, die sich ausschließlich gegen Punkt 3.) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft xx vom 5.3.1992, Zl 3-****-91, richtet, wird gemäß §66 Abs4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr 51/1991, (AVG) Folge gegeben, der erstinstanzliche Bescheid in diesem Punkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren zu Punkt

3) gemäß §45 Abs1 Z3 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52/1991, (VStG) eingestellt.

Text

Unter Punkt 3) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft xx vom 5.3.1992, Zl 3-****-91, wurde gemäß §8 Abs2 NÖ Spielautomatengesetz eine Geldstrafe von S 1.200,-- verhängt.

 

Gemäß §64 Abs2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 wurde als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens I. Instanz der Betrag von S 120,-- vorgeschrieben.

 

Die Tatumschreibung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zu Punkt 3) lautet folgendermaßen:

 

"Zeit: 4.4.1991 bis 19,45 Uhr

Ort: "L** V**** Halle", Halle * des Messegeländes in **** H*********, J**** W******* Straße

 

Sie haben, wie anläßlich einer Überprüfung durch Organe der Gendarmerie festgestellt worden ist, einen gemäß §4 NÖ SpAG verbotenen Spielautomaten (Ambassador) aufgestellt bzw betrieben."

 

In der rechtzeitig eingebrachten Berufung wird im wesentlichen ausgeführt, daß es unrichtig sei, daß sie einen Spielautomaten (Ambassador) - gemäß §4 NÖ SpAG verboten - aufgestellten bzw betrieben habe. Der Spielautomat sei zwar in der "L** V**** Halle", Halle * des Messegeländes in **** H*********, J**** W******* Straße, aufgestellt, jedoch nicht betrieben worden. Der genannte Automat sei lediglich zu Ausstellungszwecken dort aufgestellt worden.

 

Ohne näher auf das Vorbringen in der Berufung einzugehen, wird festgestellt:

 

Gemäß §44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Die Gesetzesbestimmung beinhaltet das sogenannte Konkretisierungsgebot.

 

Es ist demnach rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale möglich wird und die Identität der Tat, nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht.

 

"Unverwechselbares Feststehen der Identität der Tat" bedeutet, daß im Spruch eines Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden muß, daß der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (zB Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch muß desweiteren geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Daß es im Bescheidspruch zufolge des §44a Z1 VStG der Anführung aller wesentlicher Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsschrift erforderlich sind, bedarf, bedeutet, daß es nicht ausreicht, den bloßen Gesetzeswortlaut unter Anführung der Tatzeit und des Tatortes wiederzugeben, sondern daß die Tat entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Falles zu individualisieren ist, wobei der Umfang der notwendigen Konkretisierung vom einzelnen Tatbild abhängt.

 

Das an Tatort - und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis ist daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes. Gemäß §8 Abs1 lita NÖ SpAG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer verbotene Spielautomaten aufstellt oder betreibt oder im Zusammenhang mit dem Betrieb bewilligter Spielautomaten Gewinne auszahlt.

 

§8 Abs1 lita NÖ Spielautomatengesetz beinhaltet drei verschiedene Tatbestände.

 

Gemäß §3 NÖ SpAG sind die Aufstellung und der Betrieb von Geldspielautomaten sowie von Spielautomaten, deren Benützung eine Geringschätzung der Menschenwürde, eine Verrohung oder eine Verletzung sittlichen Empfindens zur Folge haben können oder die Kriegshandlungen darstellen, verboten.

 

Die Tatumschreibung des angefochtenen Bescheides entspricht insofern nicht dem Gebot des §44a Z1 VStG, als es einer näheren Konkretisierung dahingehend bedurft hätte, weshalb es sich bei dem betroffenen Automaten um einen im Sinne des NÖ SpAG verbotenen Spielautomaten handelt.

 

Darüberhinaus ist im Spruch die Tat so umschrieben, daß nicht klar zum Ausdruck gebracht wird, ob die Aufstellung, das Betreiben, oder sowohl das Aufstellen wie auch das Betreiben geahndet werden soll. Es ist somit die Zuordnung zu mehreren Tatbeständen möglich, was einen Verstoß gegen das Gebot des §44a Z1 VStG darstellt (vgl VwGH vom 29.1.1987, Zl 86/08/0208).

 

Die Berufungsbehörde ist zwar berechtigt im Rahmen der ihr im §66 Abs4 AVG zustehenden Befugnisse Tatbestandsmerkmale zu ergänzen, jedoch nur im Rahmen einer tauglichen Verfolgungshandlung. Darunter wird eine von der Behörde innerhalb der Frist des §31 Abs2 VStG gesetzte Amtshandlung verstanden, die nach außen hin in Erscheinung tritt, gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtet ist und bereits alle Sachverhaltselemente enthält, die zur Individualisierung des inkriminierten Verhaltens notwendig sind.

 

Da sich aus dem zur Entscheidung über die Berufung vorliegenden Strafakt eine derartige taugliche Verfolgungshandlung nicht ergibt, ist im Gegenstand Verfolgungsverjährung eingetreten.

 

Da bereits der Aktenlage nach erkennbar war, daß der angefochtene Bescheid zu beheben ist, war ohne Durchführung der im §51e Abs1 VStG vorgesehenen mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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