Die Bezirkshauptmannschaft xx hat über den Berufungswerber mit Straferkenntnis vom 22. März 1991 eine Geldstrafe in Höhe von S 2.000,--, sowie einen Kostenbeitrag von S 200,-- und Barauslagen von S 400,--, insgesamt S 2.600,--, wegen Übertretung des §8 litf des Lebensmittelgesetzes 1975 verhängt. Der Spruch: lautet ua: "Der Beschuldigte Dr E S hat im August 1990 als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Fa V K HandelsgesmbH mit dem Standort in B das kosmetische Mittel mit der Beze... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird ein kosmetisches Mittel durch eine Lieferung im August 1990 in Verkehr gesetzt, so ist der Zeitraum "August 1990" als Tatzeitpunkt zu ungenau bestimmt, da in diesem Zeitraum mehrere Lieferungen hätten erfolgen können. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft xx über Herrn O S gemäß §137 Abs3 litg Wasserrechtsgesetz 1959 eine Geldstrafe in Höhe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Tage) verhängt, da die häuslichen Abwässer der Pension W im Standort M Nr 92 seit 30. November 1990 bis zumindest 3. September 1991 ungereinigt auf dem Grundstück Nr xx, KG M, versickern, obwohl dafür eine wasserrechtliche Bewilligung nicht vorliegt. Daneben wurde noch dem Beschuldigten die Tra... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn auch aus der Übertretungsnorm des §137 Abs3 litg WRG abgeleitet werden kann, daß die Erstbehörde das Versickern ungereinigter häuslicher Abwässer als eine Einwirkung auf Gewässer gewertet hat, so unterliegen gemäß §32 Abs2 WRG im Sinne des §32 Abs1 WRG nur mehr als geringfügige Einwirkungen auf Gewässer der Bewilligungspflicht. Dies kommt aber im Rahmen der Tatbeschreibung nicht ausdrücklich vor. mehr lesen...
Der Magistrat der Stadt xx hat über den Berufungswerber mit Straferkenntnis vom 11. Oktober 1991, Zl /Gu, eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,--, sowie ein Kostenbeitrag von S 300,-- und S 350,-- als Ersatz der Barauslagen wegen Übertretung des §7 Abs1 litc des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl Nr 87/1975, verhängt. Im Spruch: wird ihm angelastet, er habe als nach außen Berufener (§9 VStG) der Fa S, xx N, zu verantworten, daß laut dienstlicher Wahrnehmung von Lebensmitteli... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Zeitpunkt der Auslieferung der "Supereier" von der Firma A an die Firma B am 2.3.1990 war der Tatzeitpunkt, da bereits ab diesem Zeitpunkt die Ware den Verfügungsbereich der Firma A verließ. Es war daher nicht richtig, daß die Firma A unter Angabe des Tatzeitpunktes 27.3.1990 (dem Datum, wo die Lebensmittelinspektoren die Probe gezogen haben) nach §8 litf LMG bestraft wurde. Die genaue Festlegung des Lieferzeitpunktes im
Spruch: durch eine Spruchabänderung war wegen der be... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Vorschrift des § 44a lit a VStG ist dann entsprochen, wenn im
Spruch: des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der
Spruch: geeignet ist, dem Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen Gesichtspunkten... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei sich überschneidenden Tatzeiten hat der
Spruch: die Dauer der Beschäftigung mehrerer Ausländer konkret auszuweisen, zumal die gleichzeitige Beschäftigung von mehr als drei Ausländern einen eigenen Deliktstypus (mit gesondertem Strafrahmen) darstellt. Infolge offener Verfolgungsverjährung bloße Behebung des Straferkenntnisses ohne mündliche Verhandlung. mehr lesen...
In dem angefochtenen Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft xx über den Beschuldigten Geldstrafen von je S 300,-- verhängt, weil dieser am 9. Jänner 1991 in T auf der LH xx auf Höhe des Hauses Nr 45 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten habe (64 km/h) und er überdies seiner Verpflichtung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes nicht nachgekommen wäre. Zusätzlich wurde noch die Tragung der Verfahrenskosten in Höhe von S 60,-- vorgeschrieben. Da... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus der Tatumschreibung des Bescheidspruches muß im Sinne des § 44a VStG hervorgehen, ob der Beschuldigte die Tat in eigener Verantwortung oder als der für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit strafrechtlich in Verantwortlichkeit begangen hat. Es muß erkennbar sein, in welcher Eigenschaft und für welche Personen usw die Beschuldigten die strafrechtliche Verantwortung trifft. mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Korrektur des Tatortes (Geschwindigkeitsüberwachung mittels Radar nicht auf Höhe des Hauses Nr 45, sondern auf Höhe des Hauses Nr 51) im
Spruch: des Straferkenntnisses ist möglich, wenn durch diese Korrektur der Gegenstand der erstbehördlichen Entscheidung keine Änderung erfährt und der Beschuldigte durch die Abänderung nicht Gefahr läuft, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Die Entfernung vom richtigen Tatort (Haus Nr 51) zum irrtümli... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Unterlassung des bestimmungsgemäßen Gebrauches des Sicherheitsgurtes kann bei einem Tatort (hier Haus Nr 45) nicht festgestellt werden, wenn diese Übertretung erst einige 100 m danach durch den anhaltenden Gendarmeriebeamten wahrgenommen wird. Der Anhalteort liegt nicht im unmittelbaren Nahbereich zum Tatvorwurf "Haus 45", sodaß im Falle einer Korrektur des Tatortes in einer "anderen" Sache entschieden worden wäre, was dem §66 Abs4 AVG widerspräche. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft xx über Herrn R H gemäß §137 Abs3 WRG 1959 eine Geldstrafe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Woche) verhängt, da er als das gemäß §9 Abs2 VStG für die K W GesmbH bestellte Organ dafür verantwortlich sei, daß am 25. März 1991 auf der Parzelle 629 (KG xx) durch die K W GesmbH im Grundwasserschwankungsbereich Sand abgebaut worden wäre, obwohl hiefür keine wasserrechtliche Bewilligung gemäß §32 WRG 1959 vorgelegen sei... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Beschuldigte hat ein Recht darauf, schon dem
Spruch: unzweifelhaft entnehmen zu können, welcher konkrete Tatbestand als erwiesen angenommen, worunter die Tat subsumiert wurde und welche Strafe unter Anwendung welcher Bestimmung über ihn verhängt wurde. Insbesondere muß aber der
Spruch: derart abgefaßt sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. So ist bei einem fortgesetzten Delikt eine kalender... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Konkretisierungserfordernis der Tatumschreibung im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung von vorgeschriebenen Auflagen verlangt die genaue Anführung dessen, welche Auflage bzw Auflagen nicht eingehalten wurden. Schlagworte Tatumschreibung; Auflagen mehr lesen...
Rechtssatz: Der § 12 Abs 1 lit c Parkgebühren- und Ausgleichsabgabengesetz, idF 1980/054, umfaßt zwei strafbare Tatbestände; es ist sowohl das Anbringen eines zur Entrichtung der Parkgebühr bestimmten Parkscheines entgegen der Bestimmung des § 6 Abs 1 leg cit als auch ein nicht dem § 6 Abs 2 leg cit entsprechendes Markieren pönalisiert. Ein Schuldspruch nach § 12 Abs 1 lit c leg cit muß, um das Konkretisierungsgebot nach § 44 a Z 1 VStG zu erfüllen, erkennen lassen, welcher der beiden mögl... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Niederschrift über die mündliche Verkündung eines Straferkenntnisses, die lediglich die übertretene Rechtsnorm, nicht jedoch eine entsprechende Tatumschreibung enthält und auch nicht auf eine solche verweist, widerspricht dem §44a Z1 VStG. Schlagworte Inhalt eines mündlichen Straferkenntnisses, Tatumschreibung mehr lesen...
Rechtssatz: Ein erstinstanzlicher Schuldspruch nach § 366 Abs 1 Z 4 GewO 1973 muß, um den Erfordernissen des § 44 a Z 1 VStG zu entsprechen, jene Tatumstände enthalten, die eine Beurteilung zulassen, ob die vorgenommene Änderung der Betriebsanlage die im § 74 Abs 2 GewO 1973 genannten Interessen zu beeinträchtigen geeignet ist. Erfolgt das nicht, ist der erstinstanzliche Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet und ist das Verfahren nach Vorliegen einer von Amts wegen wahrzunehm... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei § 367 Z 60 2. Fall, GewO, handelt es sich um eine "lex spezialis" zu § 7 VStG. Der 2. Fall der zitierten Bestimmung verlangt bei Verwirklichung des Tatbildes der strafbaren Anstiftung das bewußte Einwirken auf den unmittelbaren Täter. Dem Konkretisierungsgebot nach § 44 a Z 1 VStG ist im
Spruch: des erstinstanzlichen Erkenntnisses gemäß § 367 Z 60 2. Fall GewO dann nicht entsprochen, wenn die Tatzeit (der Tatzeitraum) hinsichtlich der Veranlassung durch den Anstifter (und ni... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach dem Konkretisierungsgebot ist im
Spruch: des erstinstanzlichen Straferkenntnisses, wenn es nicht auf Einstellung lautet, die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, anzuführen. mehr lesen...
Rechtssatz: Die als erwiesen angenommene Tat ist in der Regel durch die Feststellung der Zeit der Begehung zu präzisieren. Es sind aber auch Fälle denkbar, in denen eine derartige Präzisierung nicht möglich ist, trotzdem aber die Tat eindeutig festgestellt werden kann. Die Feststellung der Tatzeit ist dann unerläßlich, wenn ohne die Feststellung dem Täter die Tat nicht zugerechnet oder sie von anderen Taten nicht unterschieden werden kann oder dieser einen Alibibeweis angeboten hat. Sinn u... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 1. Oktober 1991, Zl xx, welches mündlich verkündet wurde, wurde über die Beschuldigte xx eine Geldstrafe im Betrag von S 1.000,-- wegen Übertretung der Bestimmung des §366 Abs1 Z1 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) verhängt. In der über die Verkündung aufgenommene Niederschrift vom 1. Oktober 1991 ist ua folgendes beurkundet: "Sie haben folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen: Zeit: 4. Mai und 29. Juni 1991 Ort: x... mehr lesen...
Rechtssatz: Erschöpfte sich die Tatbeschreibung bei einem mündlich verkündeten Straferkenntnis neben der Angabe von Tatort und Tatzeit im Hinweis auf eine hinsichtlich Datum und Geschäftszahl nicht näher konkretisierte Strafverfügung, dann wurde dem Konkretisierungsgebot des §44a Z1 VStG nicht entsprochen. mehr lesen...
Rechtssatz: Die genehmigungslose Änderung einer Betriebsanlage, bei der als verletzte Verwaltungsvorschrift der § 366 Abs1 Z4 GewO anzusehen ist, stellt ein Zustandsdelikt dar. Das über ein solches Delikt absprechende Straferkenntnis hat die Tatzeit festzustellen. Der Tatvorwurf muß den Zeitraum der Übertretung in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art erfassen. Eine Formulierung, es sei anläßlich einer Überprüfung an einem bestimmten Tag festgestellt worden, daß an einem bestimmt... mehr lesen...
Ohne auf die Berufungsausführungen einzugehen, wird bemerkt: Gemäß §44a lita Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52/1991, (VStG) hat der Spruch: eines Straferkenntnisses - wenn er nicht auf Einstellung lautet - die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu beschreiben, daß 1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt wurde in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale... mehr lesen...
Rechtssatz: Die bloße Zitierung der Rechtsvorschriften (§366 Abs1 Z1 GewO iVm §103 Abs1 litb Z25 GewO) im
Spruch: kann die erforderliche Konkretisierung des Tatverhaltens nicht ersetzen. Im
Spruch: fehlte die Darstellung jenes Gewerbes, dessen unbefugte Ausübung dem Berufungswerber zur Last gelegt wurde (wurde Sportlernahrung verabreicht oder ausgeschenkt oder nur mit Sportlernahrung gehandelt?). Erst die Art des unbefugt ausgeübten Gewerbes läßt eine Zuordnung zu der Strafbestimmung des §... mehr lesen...
Begründung: Ohne auf die Berufungsausführungen einzugehen, war das angefochtene Straferkenntnis aus folgenden Gründen zu beheben: § 20 des Lebensmittelgesetzes 1975 (LMG 1975) lautet: Wer Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe in Verkehr bringt, hat vorzusorgen, daß sie nicht durch äußere Einwirkung hygienisch nachteilig beeinflußt werden, soweit das nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft möglich und nach der Verkehrsauffassung nicht unzumutbar ist. Dem Beschuldigten wurde zur... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Verhalten verstößt nur dann gegen § 20 LMG 1975, wenn die Vorsorge gegen eine hygienisch nachteilige Beeinflussung des gegenständlichen Lebensmittels durch äußere Einwirkung nach dem Stand der Wissenschaft möglich und nach der Verkehrsauffassung nicht unzumutbar ist. Schlagworte Lebensmittel, Verzehrprodukt, Verkehrsauffassung, Hygiene, Inverkehrbringen mehr lesen...
Ohne auf die Berufungsausführungen einzugehen, wird bemerkt: Gemäß §44a lita VStG hat der Spruch: eines Straferkenntnisses - wenn er nicht auf Einstellung lautet - die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu beschreiben, daß 1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt wurde, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und 2. die Identität der Ta... mehr lesen...
Beachte Ebenso Senat-KS-92-030, Senat-KS-92-031 und KS-92-032 Rechtssatz: Der
Spruch: des Straferkenntnisses hat darzulegen, aufgrund welcher Umstände der Betrieb einer Betriebsanlage genehmigungspflichtig ist, und hat somit die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu konkretisieren. Tatbestandselement der Verwaltungsübertretung des §366 Abs1 Z3 GewO ist das Errichten oder das Betreiben einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung. Aus der Besti... mehr lesen...