TE UVS Niederösterreich 1991/10/22 Senat-BN-91-090

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Veröffentlicht am 22.10.1991
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Spruch

Der Berufung wird gem §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr 51/1991, (AVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Text

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 1. Oktober 1991, Zl xx, welches mündlich verkündet wurde, wurde über die Beschuldigte xx eine Geldstrafe im Betrag von S 1.000,-- wegen Übertretung der Bestimmung des §366 Abs1 Z1 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) verhängt. In der über die Verkündung aufgenommene Niederschrift vom 1. Oktober 1991 ist ua folgendes beurkundet:

 

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

Zeit: 4. Mai und 29. Juni 1991

Ort:  xx

Tatbeschreibung: siehe Strafverfügung"

 

Ohne auf den Inhalt der rechtzeitig erhobenen Berufung näher einzugehen, stellt der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ in rechtlicher Hinsicht fest:

 

Gemäß §44a Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52/1991, (VStG) hat der Spruch eines Straferkenntnisses - wenn er nicht auf Einstellung lautet - die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu beschreiben, daß

1) die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt wurde, in Ansehung aller Tatsbestandsmerkmale ermöglicht wird, und

2) die Identität der Tat unverwechselbar feststeht.

 

Aus der Protokollierung des angefochtenen Straferkenntnisses geht nicht eindeutig hervor, auf welche Strafverfügung verwiesen wurde, weil eine Konkretisierung durch Anführung des Datums und der Geschäftszahl fehlt.

 

Über Anfrage hat die Bezirkshauptmannschaft xx mit Schreiben vom 11. Oktober 1991 mitgeteilt, daß die Verkündung des Straferkenntnisses nicht unter genauem Vorhalt (Verlesung) der Tatbeschreibung erfolgt ist.

 

Damit ist erwiesen, daß dem Konkretisierungsgebot des §44a Z1 VStG nicht nur bei der Protokollierung, sondern - was entscheidend ist - bei der Verkündung des Straferkenntnisses nicht entsprochen wurde.

 

Aus den dargestellten rechtlichen Erwägungen war daher der angefochtene Bescheid aufzuheben.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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