RS UVS Oberösterreich 1993/04/23 VwSen-230189/2/Gf/Hm

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Veröffentlicht am 23.04.1993
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Rechtssatz

Keine taugliche Verfolgungshandlung mangels Außenwirkung, wenn jeglicher Nachweis darüber fehlt, daß dem Beschuldigten die Ausdehnung des Tatvorwurfes durch die im Wege der Amtshilfe ersuchte Behörde auch tatsächlich und in einer dem § 44a Z. 1 VStG entsprechenden Weise zur Kenntnis gebracht wurde. Nichtnachweisbarkeit der Tat ist anzunehmen, wenn sich der einzige Zeuge schon im erstbehördlichen Verfahren nicht mehr an die erforderlichen Einzelheiten des Sachverhaltes zu erinnern vermochte, sodaß eine entsprechende Wahrheitsfindung in einer erst eineinhalb Jahre nach der Tat stattfindenden öffentlichen mündlichen Verhandlung von vornherein nicht zu erwarten war. Vereinzelte Pistolenschüsse am späten Vormittag eines Sonntages, die in einer Entfernung von 100 Meter von bewohntem Gebiet in einer unterhalb des Bodenniveaus befindlichen Schottergrube abgegeben wurden, stellen keinen störenden Lärm iSd § 3 Abs. 1 OöPolStG dar. Stattgabe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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